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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 3 - Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel der Jahre 1994 bis 1997 (BAAWPKostV k.a.Abk.)
V. v. 21.11.1997 BGBl. I S. 2746; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 29.11.1997; FNA: 4110-4-3 Börsenvorschriften
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Geltung ab 29.11.1997; FNA: 4110-4-3 Börsenvorschriften
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§ 3 Umlagebetrag
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Umlagebetrag ist der prozentuale Anteil der Kosten, den eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes genannte Gruppe von Erstattungspflichtigen zu entrichten hat. Erstattungsbeträge (§ 4 Satz 1), die nicht beigetrieben werden konnten, und Fehlbeträge aus der Umlage des vorhergehenden Jahres sind dem jeweiligen Umlagebetrag hinzuzurechnen, nachträglich entrichtete Erstattungsbeträge und Überschüsse aus der Umlage des vorhergehenden Jahres sind abzusetzen.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel der Jahre 1994 bis 1997
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BAAWPKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAAWPKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BAAWPKostV Anwendungsbereich
... den Zeitraum vom 1. August 1994 bis 31. Dezember 1997 werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 9 auf die Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in ...
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