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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 4 - Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel der Jahre 1994 bis 1997 (BAAWPKostV k.a.Abk.)
V. v. 21.11.1997 BGBl. I S. 2746; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 29.11.1997; FNA: 4110-4-3 Börsenvorschriften
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Geltung ab 29.11.1997; FNA: 4110-4-3 Börsenvorschriften
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§ 4 Erstattungsbetrag
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das Bundesaufsichtsamt setzt für jeden Erstattungspflichtigen den auf ihn entfallenden Anteil am Umlagebetrag (Erstattungsbetrag) fest; er beträgt mindestens 30 Deutsche Mark. Der Erstattungspflichtige hat den Erstattungsbetrag innerhalb der ihm vom Bundesaufsichtsamt mitgeteilten Frist zu entrichten.
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel der Jahre 1994 bis 1997
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BAAWPKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAAWPKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BAAWPKostV Anwendungsbereich
... den Zeitraum vom 1. August 1994 bis 31. Dezember 1997 werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 9 auf die Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in ...
§ 3 BAAWPKostV Umlagebetrag
... genannte Gruppe von Erstattungspflichtigen zu entrichten hat. Erstattungsbeträge (§ 4 Satz 1), die nicht beigetrieben werden konnten, und Fehlbeträge aus der Umlage des ...
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