Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 6 Abschlagszahlungen
Auf die Erstattungsbeträge für das Abschlagszahlungen sind Jahr laufende in Höhe von 50 Prozent der Erstattungsbeträge des Vorjahres zu entrichten.
interne Verweise§ 1 BAAWPKostV Anwendungsbereich ... den Zeitraum vom 1. August 1994 bis 31. Dezember 1997 werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 9 auf die Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in ...
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