Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 8 - Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel der Jahre 1994 bis 1997 (BAAWPKostV k.a.Abk.)
V. v. 21.11.1997 BGBl. I S. 2746; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 29.11.1997; FNA: 4110-4-3 Börsenvorschriften
|
Geltung ab 29.11.1997; FNA: 4110-4-3 Börsenvorschriften
|
§ 8 Erstattungspflichtige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Erstattungsbetrag bemißt sich bei den Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nach dem Verhältnis des Umfanges der Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten des einzelnen Erstattungspflichtigen zum gesamten Umfang der Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten aller Erstattungspflichtigen innerhalb einer Gruppe.
(2) Die Erstattungspflichtigen können den Umfang ihrer Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten
- 1.
- in dem Zeitraum vom 1. August 1994 bis 31. Dezember 1994 sowie den Jahren 1995 und 1996 bis zum 31. Dezember 1997,
- 2.
- im Jahr 1997 bis zum 31. März 1998
(3) Maßgebend für den Umfang der Geschäfte im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Zahl der Geschäfte im Erstattungsjahr. Nicht berücksichtigt werden stornierte Geschäfte.
Anzeige
Zitierungen von § 8 Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel der Jahre 1994 bis 1997
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BAAWPKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAAWPKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BAAWPKostV Anwendungsbereich
... den Zeitraum vom 1. August 1994 bis 31. Dezember 1997 werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 9 auf die Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4106/a57468.htm