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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2013 aufgehoben
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§ 10 - Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV)
V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2934; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-2 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-2 Ausländerrecht
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§ 10 Grundsatz
(1) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes) kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die §§ 39 bis 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
- 1.
- für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder
- 2.
- wenn sich die Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung und der Arbeitsgenehmigungsverordnung V. v. 10. November 2008 BGBl. I S. 2210 m.W.v. 1. Januar 2009
Frühere Fassungen von § 10 BeschVerfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung und der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 10.11.2008 BGBl. I S. 2210 |
aktuell vorher | 28.08.2007 | Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
aktuell | vor 28.08.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 BeschVerfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BeschVerfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeschVerfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
... geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung" ersetzt. 4. Dem § 10 werden folgende Sätze angefügt: „Die Zustimmung der Bundesagentur ...
Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung und der Arbeitsgenehmigungsverordnung
V. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2210
Artikel 1 BeschVerfVuaÄndV Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung
... eine Beschäftigung ausüben darf, erteilt werden." 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 und in Satz 1 ...
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