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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung und der Arbeitsgenehmigungsverordnung (BeschVerfVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 BeschVerfV § 3a (neu), § 8, § 10
Die Beschäftigungsverfahrensverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2934), geändert durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
§ 3a Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern
Keiner Zustimmung bedarf bei Ausländern, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die Ausübung einer Beschäftigung- 1.
- wenn der Ausländer im Inland
- a)
- einen Schulabschluss an einer allgemein bildenden Schule erworben oder
- b)
- an einer einjährigen schulischen Berufsvorbereitung, einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilgenommen hat,
- 2.
- in einer betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf."
- 2.
- § 8 wird wie folgt gefasst:
§ 8 Familienangehörige von Fachkräften
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Familienangehörigen eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder nach den §§ 4, 5, 27, 28 und 31 Satz 1 Nr. 1 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, erteilt werden." - 3.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 und in Satz 1 werden das Wort oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort geduldet" die Wörter oder mit Aufenthaltsgestattung" eingefügt.
- b)
- Die Sätze 3 und 4 werden Absatz 2 und wie folgt gefasst:
(2) Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt- 1.
- für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder
- 2.
- wenn sich die Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung und der Arbeitsgenehmigungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BeschVerfVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeschVerfVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Artikel 7 ArbMINAG Änderung von Verordnungen
... vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2934), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. November 2008 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, werden die ...
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