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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung und der Arbeitsgenehmigungsverordnung (BeschVerfVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2210 (Nr. 53); Geltung ab 01.01.2009
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Artikel 1 Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 BeschVerfV § 3a (neu), § 8, § 10

Die Beschäftigungsverfahrensverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2934), geändert durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

„§ 3a Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern

Keiner Zustimmung bedarf bei Ausländern, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die Ausübung einer Beschäftigung

1.
wenn der Ausländer im Inland

a)
einen Schulabschluss an einer allgemein bildenden Schule erworben oder

b)
an einer einjährigen schulischen Berufsvorbereitung, einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilgenommen hat,

2.
in einer betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf."

2.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Familienangehörige von Fachkräften

Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Familienangehörigen eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder nach den §§ 4, 5, 27, 28 und 31 Satz 1 Nr. 1 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, erteilt werden."

3.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 und in Satz 1 werden das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „geduldet" die Wörter „oder mit Aufenthaltsgestattung" eingefügt.

b)
Die Sätze 3 und 4 werden Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt

1.
für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder

2.
wenn sich die Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Die Zustimmung nach Satz 1 Nr. 2 wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt."



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung und der Arbeitsgenehmigungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BeschVerfVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeschVerfVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Artikel 7 ArbMINAG Änderung von Verordnungen
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