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Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung und der Arbeitsgenehmigungsverordnung (BeschVerfVuaÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 42 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) und des § 288 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel 254 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1 Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 BeschVerfV § 3a (neu), § 8, § 10
Die Beschäftigungsverfahrensverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2934), geändert durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
§ 3a Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern
Keiner Zustimmung bedarf bei Ausländern, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die Ausübung einer Beschäftigung- 1.
- wenn der Ausländer im Inland
- a)
- einen Schulabschluss an einer allgemein bildenden Schule erworben oder
- b)
- an einer einjährigen schulischen Berufsvorbereitung, einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilgenommen hat,
- 2.
- in einer betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf."
- 2.
- § 8 wird wie folgt gefasst:
§ 8 Familienangehörige von Fachkräften
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Familienangehörigen eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder nach den §§ 4, 5, 27, 28 und 31 Satz 1 Nr. 1 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, erteilt werden." - 3.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 und in Satz 1 werden das Wort oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort geduldet" die Wörter oder mit Aufenthaltsgestattung" eingefügt.
- b)
- Die Sätze 3 und 4 werden Absatz 2 und wie folgt gefasst:
(2) Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt- 1.
- für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder
- 2.
- wenn sich die Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Artikel 2 Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
Nach § 12a der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814; 2007 II S. 127) geändert worden ist, werden die folgenden §§ 12b und 12c eingefügt:
- § 12b Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige
Die Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird Fachkräften mit einem Hochschulabschluss oder einer vergleichbaren Qualifikation für eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung sowie ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.
§ 12c Auszubildende aus den neuen EU-Mitgliedstaaten mit deutschem Schulabschluss
Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die im Ausland einen anerkannten deutschen Schulabschluss erworben haben, für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf."
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8452/index.htm