Tools:
Update via:
Änderung § 8 BeschVerfV vom 01.08.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 BeschVerfV, alle Änderungen durch Artikel 5 HQRLUmsG am 1. August 2012 und Änderungshistorie der BeschVerfVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 BeschVerfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2012 geltenden Fassung | § 8 BeschVerfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 4 G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Familienangehörige von Fachkräften | |
(Text alte Fassung) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Familienangehörigen eines Ausländers, der nach den §§ 4, 5, 27, 28 und 31 Satz 1 Nr. 1 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, erteilt. | (Text neue Fassung) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Familienangehörigen eines Ausländers, der nach § 31 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, erteilt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4111/al0-34688.htm