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Änderung § 1 BeschVerfV vom 01.08.2012

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§ 1 BeschVerfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2012 geltenden Fassung
§ 1 BeschVerfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 4 G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grundsatz


Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für Ausländer,

(Text alte Fassung)

1. die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die kein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung ist (§§ 17, 18 und 19 des Aufenthaltsgesetzes) oder die nicht schon auf Grund des Aufenthaltsgesetzes zur Beschäftigung berechtigt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes),

(Text neue Fassung)

1. die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die kein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung ist (§§ 17, 18, 19 und 19a des Aufenthaltsgesetzes) oder die nicht schon auf Grund des Aufenthaltsgesetzes zur Beschäftigung berechtigt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes),

2. denen der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist (§ 61 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes) und

3. die eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

kann in den Fällen der §§ 2 bis 4 ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.