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Änderung § 2 BeschVerfV vom 01.08.2012

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§ 2 BeschVerfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2012 geltenden Fassung
§ 2 BeschVerfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 4 G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zustimmungsfreie Beschäftigungen nach der Beschäftigungsverordnung


(Text alte Fassung)

Die Ausübung von Beschäftigungen nach § 2 Nr. 1 und 2, §§ 3, 4 Nr. 1 bis 3, §§ 5, 7 Nr. 3 bis 5, §§ 9 und 12 der Beschäftigungsverordnung kann Ausländern ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden.

(Text neue Fassung)

Die Ausübung von Beschäftigungen nach § 2 Nr. 1 und 2, §§ 3, 3a, 3b, 4 Nr. 1 bis 3, §§ 5, 7 Nr. 3 bis 5, §§ 9 und 12 der Beschäftigungsverordnung kann Ausländern ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden.