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Änderung § 3 BeschVerfV vom 01.08.2012

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§ 3 BeschVerfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2012 geltenden Fassung
§ 3 BeschVerfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 4 G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Beschäftigung von Familienangehörigen


(Text neue Fassung)

§ 3 Familienangehörige


vorherige Änderung

Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt.



Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung

1. von Familienangehörigen einer ausländischen Fachkraft, die nach den §§ 3b, 4, 5, 27 und 28 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, oder

2.
von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt.


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