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Änderung § 14a BeschVerfV vom 01.08.2012

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§ 14a BeschVerfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2012 geltenden Fassung
§ 14a BeschVerfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 4 G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14a Zustimmungsfiktion, Vorabprüfung


vorherige Änderung

 


(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Übermittlung der Zustimmungsanfrage der zuständigen Stelle mitteilt, dass die übermittelten Informationen für die Entscheidung über die Zustimmung nicht ausreichen oder der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit soll bereits vor der Übermittlung der Zustimmungsanfrage der Ausübung der Beschäftigung gegenüber der zuständigen Stelle zustimmen oder prüfen, ob die arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen für eine spätere Zustimmung vorliegen, wenn der Arbeitgeber die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilt hat und das Verfahren dadurch beschleunigt wird.