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§ 8a - Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung (AtDeckV)

neugefasst durch B. v. 21.01.2022 BGBl. I S. 118, 744
Geltung ab 01.03.1977; FNA: 751-1-2 Kernenergie
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§ 8a Beförderung von Kernmaterialien



(1) 1Für die Beförderung von Kernmaterialien, die nicht auf Grund von Absatz 2 von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, beträgt die Regeldeckungssumme 80 Millionen Euro und sie erhöht sich

1.
gemäß Anlage 3, wenn Kernbrennstoffe im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes mit einer genehmigten Masse von mehr als 250 Kilogramm befördert werden,

2.
gemäß Anlage 4, wenn die genehmigte Gesamtaktivität im Verlauf der Beförderung das 1012fache der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung überschreitet.

2Die Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4 sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Betrag von 80 Millionen Euro zu einer Regeldeckungssumme von höchstens 125 Millionen Euro zusammenzurechnen.

(2) 1Kernmaterialien, die von einem Inhaber einer Kernanlage an einen Empfänger zur Verwendung versandt werden, sind für den Zeitraum, in dem sie sich außerhalb einer Kernanlage befinden, von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen, wenn

1.
die Sendung die Festlegungen gemäß Anlage 5 erfüllt und

2.
die Kernmaterialien unter Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden oder, falls solche Vorschriften fehlen, auf andere Weise die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung der Kernmaterialien getroffen ist.

2Für die Anwendung der Anlage 5 sind die Begriffsbestimmungen der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zugrunde zu legen.

(3) Für die Beförderung von Kernmaterialien, die auf Grund von Absatz 2 von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, ist § 8 Absatz 4 und 5 anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 8a AtDeckV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.01.2022 (27.01.2022)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
vom 20.01.2022 BGBl. I S. 73

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8a AtDeckV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a AtDeckV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtDeckV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 AtDeckV Deckungssumme und Regeldeckungssumme (vom 02.01.2022)
... unmittelbar bestimmt ist. (2) Die Deckungssumme beträgt 1. im Fall des § 8a Absatz 1 nicht weniger als 80 Millionen Euro und höchstens 125 Millionen Euro, 2. im Fall ...
§ 8b AtDeckV Deckung bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes (vom 02.01.2022)
... der Deckungsvorsorge bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes gilt § 8a Absatz 1  ...
Anlage 3 AtDeckV (zu § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2) Massenabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung von Kernmaterialien und für Kernanlagen in Millionen Euro (vom 02.01.2022)
Anlage 4 AtDeckV (zu § 8a Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1) Aktivitätsabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung von Kernmaterialien, für sonstige Kernanlagen und Kernanlagen in Stilllegung in Millionen Euro (vom 02.01.2022)
Anlage 5 AtDeckV (zu § 8a Absatz 2) Festlegungen zum Ausschluss kleiner Mengen von Kernmaterialien außerhalb einer Kernanlage von der Anwendung des Pariser Übereinkommens (vom 02.01.2022)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 73, 106
Artikel 1 AtDeckVÄndV Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
... die folgenden Angaben eingefügt: „Beförderung von Kernmaterialien § 8a Deckung bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes § ... angefügt: „(2) Die Deckungssumme beträgt 1. im Fall des § 8a Absatz 1 nicht weniger als 80 Millionen Euro und höchstens 125 Millionen Euro, 2. im Fall ... 5. d) Absatz 7 wird aufgehoben. 7. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b eingefügt: „§ 8a Beförderung von Kernmaterialien  ... 7. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b eingefügt: „ § 8a Beförderung von Kernmaterialien (1) Für die Beförderung von ... der Deckungsvorsorge bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes gilt § 8a Absatz 1 entsprechend." 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... Der Anlage 2 werden die folgenden Anlagen 3 bis 6 angefügt: „Anlage 3 (zu § 8a Absatz 1 , § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2) Massenabhängige Erhöhungsbeträge zur ... Massengehalt dieser Stoffe maßgeblich. Anlage 4 (zu § 8a Absatz 1 , § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1) Aktivitätsabhängige ... der Gesamtaktivität 5 Kilobecquerel. Anlage 5 (zu § 8a Absatz 2 ) Festlegungen zum Ausschluss kleiner Mengen von Kernmaterialien außerhalb einer Kernanlage ...