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Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung - AtDeckV)

neugefasst durch B. v. 21.01.2022 BGBl. I S. 118, 744
Geltung ab 01.03.1977; FNA: 751-1-2 Kernenergie
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Eingangsformel



Auf Grund des § 13 Abs. 3 und des § 54 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:


Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Arten der Deckungsvorsorge



Die Deckungsvorsorge für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine atomrechtliche Haftung nach internationalen Verträgen oder nach dem Atomgesetz in Betracht kommt, kann durch

1.
eine Haftpflichtversicherung oder

2.
eine sonstige finanzielle Sicherheit

erbracht werden. Die Verwaltungsbehörde kann zulassen, daß mehrere Vorsorgemaßnahmen gleicher oder verschiedener Art verbunden werden, soweit die Wirksamkeit und die Übersichtlichkeit der Deckungsvorsorge dadurch nicht beeinträchtigt werden.


§ 2 Haftpflichtversicherung



(1) Durch eine Haftpflichtversicherung kann die Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn sie bei einem im Inland zum Betrieb der Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen genommen wird. Für eine grenzüberschreitende Beförderung nach § 4a des Atomgesetzes kann sie auch bei einem Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 7 Nummer 34 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, das in seinem Sitzland zum Betrieb der Haftpflichtversicherung befugt ist, genommen werden, wenn neben ihm ein nach Satz 1 befugtes Versicherungsunternehmen oder ein Verband solcher Versicherungsunternehmen die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernimmt.

(2) Sofern der Bund und die Länder verpflichtet sind, den zur Deckungsvorsorge Verpflichteten von Schadensersatzansprüchen freizustellen oder die Befriedigung der gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüche sicherzustellen, muß der Versicherungsvertrag zugunsten der Bundesrepublik Deutschland und des betroffenen Bundeslandes die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der Verwaltungsbehörde jede Änderung des Vertrages, jedes Schadensereignis, jede Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und jede Leistung zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen unverzüglich anzuzeigen, sobald ihm diese Umstände bekannt werden.




§ 3 Sonstige finanzielle Sicherheit



(1) Durch eine sonstige finanzielle Sicherheit kann die Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn gewährleistet ist, dass diese, solange mit ihrer Inanspruchnahme gerechnet werden muss, in dem von der behördlichen Festsetzung der Deckungsvorsorge gesetzten Rahmen zur Verfügung steht und unverzüglich zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen der in § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes genannten Art herangezogen werden kann.

(2) 1Von einem Dritten, der seinen Hauptwohnsitz oder seine geschäftliche Hauptniederlassung im Ausland hat, kann eine sonstige finanzielle Sicherheit nur übernommen werden, wenn der Dritte entweder für die Dauer seiner Verpflichtung im Inland hinreichende Vermögenswerte zur Abdeckung seiner Verpflichtung besitzt oder wenn sichergestellt ist, dass die Entscheidung eines deutschen Gerichts über die Verpflichtung auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung in dem Staat vollstreckt werden kann, in dem sich hinreichendes Vermögen des Dritten befindet. 2Von einem anderen Staat kann eine sonstige finanzielle Sicherheit nur übernommen werden, wenn er sich der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland unterwirft oder in anderer Weise gewährleistet ist, daß er seine Verpflichtung erfüllt.

(3) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.




§ 4 Umfang der Deckungsvorsorge



(1) Bei einer Kernanlage muss sich die Deckungsvorsorge auf die gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne des § 13 Absatz 5 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erstrecken, die sich für den Inhaber der Kernanlage infolge eines nuklearen Ereignisses ergeben.

(2) Bei Tätigkeiten oder Anlagen, bei denen eine Haftung nach § 26 des Atomgesetzes in Betracht kommt, muß sich die Deckungsvorsorge auf die gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne des § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes erstrecken, die sich im Zusammenhang mit der genehmigungspflichtigen Tätigkeit oder Anlage infolge von Wirkungen der in § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Atomgesetzes bezeichneten Art ergeben

1.
für den zur Deckungsvorsorge Verpflichteten,

2.
für die Personen, die von dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten zu einer Verrichtung bestellt sind,

3.
im Falle der Beförderung auch für die Personen, die neben dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten an der Beförderung beteiligt sind oder waren oder befugterweise Sach-, Dienst- oder Werkleistungen zur Beförderung bewirken oder bewirkt haben oder zu einer der Beförderung dienenden Verrichtung bestellt sind oder waren.

(3) Die Deckungsvorsorge muß Schadensereignisse einschließen, die im Ausland eintreten oder sich dort auswirken und für die der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete nach internationalen Verträgen oder nach im Ausland geltenden Haftpflichtbestimmungen der in § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes genannten Art haftet.

(4) Die Deckungsvorsorge darf bis zur festgesetzten Höhe nicht für andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen bestimmt sein oder verwendet werden.

(5) Die Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen, wenn sie

1.
mit Rücksicht auf die Art der Deckungsvorsorge gerechtfertigt sind und

2.
die Interessen der Gesamtheit der Geschädigten, sowie in Fällen, in denen eine Freistellung von Schadensersatzverpflichtungen nach § 34 des Atomgesetzes in Betracht kommt, auch die Interessen der zur Freistellung Verpflichteten nicht unangemessen beeinträchtigen.

(6) Die von dem Inhaber einer Kernanlage zu erbringende Deckungsvorsorge braucht sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen zu erstrecken, die sich aus dem Umgang mit oder der Beförderung von radioaktiven Stoffen außerhalb der Kernanlage für ihn ergeben.

(7) Die Absätze 1 und 3 bis 6 gelten für den Inhaber eines Reaktorschiffs entsprechend.




§ 5 Nachweis der Deckungsvorsorge, Mitteilungen und Anzeigen



(1) Die Deckungsvorsorge ist der Verwaltungsbehörde in geeigneter Form nachzuweisen.

(2) Die Verwaltungsbehörde hat den Versicherer oder den Dritten, der eine sonstige finanzielle Sicherheit übernommen hat, von der Erteilung, der Rücknahme und dem Widerruf einer Genehmigung zu unterrichten.

(3) Wer Ansprüche geltend machen will, für deren Befriedigung die Deckungsvorsorge in Betracht kommt, kann von der Verwaltungsbehörde verlangen, daß sie ihm Namen und Anschrift des Versicherers oder des Dritten bekanntgibt, der sich zur Gewährung einer sonstigen finanziellen Sicherheit verpflichtet hat.

(4) Zuständige Stelle für die Entgegennahme einer Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsvertrages oder des Vertrages über eine sonstige finanzielle Sicherheit (§ 14 des Atomgesetzes in Verbindung mit § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes) ist die Genehmigungsbehörde oder, sofern eine Genehmigung nicht erforderlich ist, die sonst zuständige Verwaltungsbehörde.




§ 6 Auflagen



Bei der Festsetzung der Deckungsvorsorge ist dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten aufzuerlegen,

1.
Änderungen der Deckungsvorsorge nur mit vorheriger Zustimmung der Verwaltungsbehörde vorzunehmen,

2.
jede ohne sein Zutun eingetretene Änderung der Deckungsvorsorge und, soweit Schadensersatzverpflichtungen in Frage kommen, zu deren Erfüllung die Deckungsvorsorge oder die Freistellungsverpflichtung nach § 34 des Atomgesetzes bestimmt ist, jedes Schadensereignis, jede Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und jede Leistung zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen der Verwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, sobald ihm diese Umstände bekannt werden,

3.
der Verwaltungsbehörde auf deren Aufforderung hin nachzuweisen, daß die Deckungsvorsorge in der festgesetzten Höhe und in dem festgesetzten Umfang vorhanden ist und daß die Voraussetzungen fortbestehen, unter denen die Deckungsvorsorge auf andere Weise als durch eine Haftpflichtversicherung erbracht werden konnte, und

4.
die Deckungssumme, soweit sie nicht für jedes Schadensereignis in voller Höhe zur Verfügung steht, wiederaufzufüllen, wenn eine Minderung in mehr als 1 Prozent eingetreten oder auf Grund eines oder mehrerer eingetretener Schadensereignisse zu erwarten ist.




Zweiter Abschnitt Deckungssummen

§ 7 Deckungssumme und Regeldeckungssumme



(1) Bei der Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) ist von einer für den Regelfall festzusetzenden Deckungssumme (Regeldeckungssumme) auszugehen, sofern die Deckungssumme in diesem Abschnitt nicht unmittelbar bestimmt ist.

(2) Die Deckungssumme beträgt

1.
im Fall des § 8a Absatz 1 nicht weniger als 80 Millionen Euro und höchstens 125 Millionen Euro,

2.
im Fall des § 8b höchstens 125 Millionen Euro,

3.
im Fall des § 9 Absatz 1 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 2,5 Milliarden Euro,

4.
in den Fällen des § 11 Absatz 1 und des § 12 Absatz 1 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 500 Millionen Euro und

5.
im Fall des § 11 Absatz 2 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 700 Millionen Euro.




§ 8 Umgang und Beförderung



(1) 1Sofern sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, bestimmt sich die Regeldeckungssumme

1.
beim Umgang mit Kernbrennstoffen nach Anlage 1,

2.
beim Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach Anlage 2,

und zwar jeweils nach der genehmigten Art, Masse, Aktivität oder Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe. 2Die Regeldeckungssumme beim Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen im Sinne des § 4 Absatz 36 des Strahlenschutzgesetzes bestimmt sich unabhängig von der Art des radioaktiven Stoffes nach Anlage 2.

(2) Ist der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen darauf gerichtet, daß sie bei der Ausübung der Heilkunde am Menschen angewandt werden oder daß sie in die Luft, das Wasser, den Boden oder den Bewuchs gelangen, ohne daß die weitere Verbreitung verhindert werden kann, so beträgt die Regeldeckungssumme das Zweifache der in der Anlage 2 angegebenen Werte.

(3) 1Beim Umgang mit radioaktiven Abfällen in einer Landessammelstelle oder in einer sonstigen zur Beseitigung radioaktiver Abfälle zugelassenen Einrichtung beträgt die Regeldeckungssumme 7 Millionen Euro, sofern es sich bei der Landessammelstelle oder der sonstigen Einrichtung nicht um eine Kernanlage im Sinne von § 2 Absatz 4 des Atomgesetzes handelt. 2Wird in einer sonstigen zur Beseitigung radioaktiver Abfälle zugelassenen Einrichtung nach Satz 1 mit radioaktiven Abfällen umgegangen, die aus einer Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes stammen, beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro.

(4) Für die Beförderung radioaktiver Stoffe gilt Absatz 1 entsprechend; bei der Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe sind die Werte der Anlage 2 Spalte 2 anzuwenden.

(5) 1Die Deckungssumme soll bei der Beförderung den Betrag von 35 Millionen Euro nicht überschreiten. 2Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Betrag nach Satz 1 nicht angemessen ist; in diesem Fall kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis zu einer Höchstgrenze des Zweifachen der Summe nach Satz 1 erhöhen. 3§ 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.




§ 8a Beförderung von Kernmaterialien



(1) 1Für die Beförderung von Kernmaterialien, die nicht auf Grund von Absatz 2 von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, beträgt die Regeldeckungssumme 80 Millionen Euro und sie erhöht sich

1.
gemäß Anlage 3, wenn Kernbrennstoffe im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes mit einer genehmigten Masse von mehr als 250 Kilogramm befördert werden,

2.
gemäß Anlage 4, wenn die genehmigte Gesamtaktivität im Verlauf der Beförderung das 1012fache der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung überschreitet.

2Die Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4 sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Betrag von 80 Millionen Euro zu einer Regeldeckungssumme von höchstens 125 Millionen Euro zusammenzurechnen.

(2) 1Kernmaterialien, die von einem Inhaber einer Kernanlage an einen Empfänger zur Verwendung versandt werden, sind für den Zeitraum, in dem sie sich außerhalb einer Kernanlage befinden, von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen, wenn

1.
die Sendung die Festlegungen gemäß Anlage 5 erfüllt und

2.
die Kernmaterialien unter Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden oder, falls solche Vorschriften fehlen, auf andere Weise die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung der Kernmaterialien getroffen ist.

2Für die Anwendung der Anlage 5 sind die Begriffsbestimmungen der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zugrunde zu legen.

(3) Für die Beförderung von Kernmaterialien, die auf Grund von Absatz 2 von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, ist § 8 Absatz 4 und 5 anzuwenden.




§ 8b Deckung bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes



Für die Bestimmung der Deckungsvorsorge bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes gilt § 8a Absatz 1 entsprechend.




§ 9 Reaktoren



(1) 1Die Regeldeckungssumme beträgt für Reaktoren mit einer Höchstleistung von bis zu 25 Megawatt 70 Millionen Euro und für jedes weitere Megawatt 2,5 Millionen Euro bis zum Höchstbetrag von 2,5 Milliarden Euro. 2Die Regeldeckungssumme beträgt für Reaktoren 70 Millionen Euro erhöht um den auf Grund der genehmigten Masse der Kernbrennstoffe nach Anlage 3 ermittelten Betrag, sofern diese Berechnung einen höheren Wert als die Berechnung der Regeldeckungssumme nach Satz 1 ergibt. 3Höchstleistung ist die thermische Dauerleistung, mit welcher der Reaktor auf Grund der Genehmigung betrieben werden darf.

(2) In der nach Absatz 1 zu ermittelnden Regeldeckungssumme ist die Regeldeckungssumme für Einrichtungen für die Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen und Abfällen, die für den Eigenbedarf bestimmt sind oder aus dem Reaktor stammen und bis zur weiteren Verwendung oder Beseitigung vorübergehend gelagert werden, eingeschlossen, sofern die Anlagen als eine Kernanlage im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 3 des Atomgesetzes gelten.

(3) Die nach Absatz 1 zu ermittelnde Deckungsvorsorge umfasst auch die Deckungsvorsorge

1.
für eine Aufbewahrung nach § 6 Abs. 3 des Atomgesetzes oder

2.
für eine entsprechende Aufbewahrung auf dem Gelände einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zu Forschungszwecken,

sofern die Anlagen als eine Kernanlage im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 3 des Atomgesetzes gelten.




§ 10 Schiffsreaktoren



Die Regeldeckungssumme für Reaktoren, die zum Antrieb von Schiffen dienen (Schiffsreaktoren), beträgt je Megawatt Höchstleistung 500.000 Euro, höchstens jedoch 200 Millionen Euro. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


§ 11 Sonstige Kernanlagen



(1) 1Für Kernanlagen, die keine Reaktoren sind, beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro und sie erhöht sich

1.
gemäß Anlage 3, wenn in der Anlage mit Kernbrennstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes mit einer genehmigten Masse von mehr als 250 Kilogramm umgegangen werden darf,

2.
gemäß Anlage 4, wenn die genehmigte Gesamtaktivität der Anlage das 1012fache der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.

2Die Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4 sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro zu einer Regeldeckungssumme von höchstens 500 Millionen Euro zusammenzurechnen.

(2) Darf der Inhaber einer Kernanlage bestrahlte Kernbrennstoffe aus Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität lagern, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Regeldeckungssumme der Kernanlage höchstens 700 Millionen Euro beträgt.

(3) Für Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen, deren Regeldeckungssumme sich nach Absatz 1 bestimmt, gilt § 9 Absatz 2 entsprechend.




§ 12 Stilllegung von Kernanlagen



(1) Wird eine Kernanlage stillgelegt oder in sonstiger Weise außer Betrieb gesetzt und befinden sich in der Anlage nur noch die aktivierten und kontaminierten Anlagenteile sowie radioaktive Stoffe zu Prüfzwecken, so beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro erhöht um den Betrag, der sich nach Maßgabe der in der Anlage noch vorhandenen Aktivität nach Anlage 4 bestimmt.

(2) Sofern die Bestimmung der Aktivität wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis auf 5 Prozent der zuletzt vor der Stilllegung oder sonstigen Außerbetriebsetzung festgesetzten Deckungssumme ermäßigen, wenn die ermäßigte Deckungssumme nicht weniger als 70 Millionen Euro beträgt.




§ 12a Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung



(1) Die zuständige Behörde nimmt auf Antrag des Inhabers eine Kernanlage in Stilllegung, in der sich nur noch die aktivierten und kontaminierten Anlagenteile und radioaktive Stoffe zu Prüfzwecken befinden, von der Anwendung des Pariser Übereinkommens aus, wenn

1.
die Anlage die aktivitätsbezogenen Festlegungen gemäß Anlage 6 einhält und

2.
die mit der Anlage verbundene Exposition einer repräsentativen Person der Bevölkerung bei einem Ereignis, das zu einer unbeabsichtigten Exposition führt, ohne weitere Schutzmaßnahmen eine effektive Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreitet.

(2) 1Für Kernanlagen, die auf Grund von Absatz 1 von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, bestimmt sich die Regeldeckungssumme nach Maßgabe der in der Anlage noch vorhandenen Aktivität nach Anlage 2 Spalte 3. 2Sofern die Bestimmung der Aktivität wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis auf 3,5 Millionen Euro ermäßigen.




§ 13 Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen



(1) 1Die Regeldeckungssumme beträgt für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, deren Errichtung und Betrieb einer Genehmigung bedarf, 25 Millionen Euro. 2Abweichend von Satz 1 beträgt für Ionenbeschleuniger, die für die Erzeugung von Radioisotopen zur Verwendung für die Positronen-Emissions-Tomographie oder Einzel-Photonen-Emissions-Tomographie im Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde betrieben werden, die Regeldeckungssumme 1,5 Millionen Euro.

(2) Bedarf nur der Betrieb der Anlage einer Genehmigung, so beträgt die Regeldeckungssumme

1.
5 Millionen Euro, sofern die Anlage bei der Ausübung der Heilkunde angewendet wird,

2.
1,5 Millionen Euro, sofern je Sekunde mehr als 108 Neutronen erzeugt werden oder die Endenergie der beschleunigten Elektronen mehr als 10 MeV oder die Endenergie der beschleunigten Ionen mehr als 1 MeV je Nukleon beträgt,

3.
500.000 Euro in allen übrigen Fällen.




§ 14 (weggefallen)





§ 15 Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen in der medizinischen Forschung



Bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung muss die Deckungssumme in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Anwendung verbundenen Risiken stehen und auf der Grundlage der Risikoabschätzung so festgelegt werden, dass für den Fall des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit einer jeden Person, an der die radioaktiven Stoffe oder die ionisierende Strahlung angewendet werden, mindestens 500.000 Euro zur Verfügung stehen.


§ 16 Ermittlung der Deckungssumme im Einzelfall



(1) Ist die Regeldeckungssumme nach den Umständen des Einzelfalls nicht angemessen, so kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme im Rahmen der Höchstgrenze des § 13 Absatz 3 Satz 2 des Atomgesetzes und unter Beachtung der Höchst- und Mindestgrenzen nach § 7 Absatz 2 bis auf das Zweifache der Regeldeckungssumme erhöhen oder bis auf ein Drittel der Regeldeckungssumme ermäßigen.

(2) Bei der Ermittlung der nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen Deckungssumme ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.
ob und in welchem Umfang die Möglichkeit besteht oder auszuschließen ist, daß andere Personen als der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete und seine Beschäftigten Schäden an Leben, Gesundheit, Körper und Sachgütern erleiden,

2.
welches Maß an Sicherheit durch Schutzmaßnahmen und Schutzeinrichtungen erreicht wird,

3.
ob und in welchem Umfang unter Berücksichtigung der meteorologischen und hydrologischen Verhältnisse die Möglichkeit besteht oder auszuschließen ist, daß die radioaktiven Stoffe verbreitet werden, insbesondere als Gase, Aerosole oder Flüssigkeiten,

4.
welche Dauer der Gefährdung insbesondere mit Rücksicht auf die Halbwertzeit der radioaktiven Stoffe anzunehmen ist,

5.
ob wegen der Art, Masse oder Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe Schäden auf Grund nuklearer Ereignisse infolge von Kernspaltungsvorgängen auch unter ungünstigsten Umständen ausgeschlossen werden können,

6.
ob und in welchem Umfang im Falle der Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels, des Beförderungsweges, der Verpackung und der Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe besonders hohe oder geringe Gefahren bestehen.




§ 17 (weggefallen)





§ 18 Deckungssumme bei mehrfachem Umgang



(1) Geht der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete auf Grund einer oder weiterer Genehmigungen mit mehreren Stoffen oder mit mehreren Teilmengen eines Stoffes um, so ist für jede zur Deckungsvorsorge verpflichtende Tätigkeit die jeweils in Frage kommende Deckungssumme gesondert festzusetzen.

(2) Es ist jedoch eine Gesamtdeckungssumme festzusetzen, wenn bei einem mehrfachen Umgang außerhalb einer Kernanlage ein derartig enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang vorliegt, daß die mehreren Stoffe oder Teilmengen als ähnlich gefährlich angesehen werden müssen wie ein einziger Stoff, dessen Aktivität oder Masse der Gesamtaktivität oder Gesamtmasse der Stoffe oder Teilmengen entspricht.

(3) Bei der Festsetzung der Gesamtdeckungssumme ist bei umschlossenen und bei offenen sonstigen radioaktiven Stoffen jeweils von der Gesamtaktivität, ausgedrückt im Vielfachen der Aktivitätsfreigrenzen, auszugehen. Wird mit Stoffen umgegangen, die beiden der in Satz 1 genannten Gruppen angehören, so sind die für jede Gruppe getrennt ermittelten Deckungssummen zusammenzurechnen; jedoch darf insgesamt keine höhere als diejenige Deckungssumme angesetzt werden, die sich ergeben würde, wenn die gesamten Stoffe offene sonstige radioaktive Stoffe wären.

(4) Für die Beförderung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.


§ 19 Abrundung der Deckungssumme



(1) Die Deckungssumme ist auf volle 50.000 Euro festzusetzen.

(2) Ergibt sich aus den Vorschriften über die Deckungssumme ein Zwischenbetrag unter 25.000 Euro, so ist nach unten, im übrigen ist nach oben abzurunden.


Dritter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 20 Neufestsetzung der Deckungsvorsorge



Entspricht die Deckungsvorsorge für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung, so ist die Deckungsvorsorge bei der nächsten Festsetzung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes neu festzusetzen, wobei die Neufestsetzung für Kernanlagen und für die Beförderung von Kernmaterialien spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung und in den sonstigen Fällen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen hat.




§ 21 (aufgehoben)







§ 22 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.


Anlage 1 Regeldeckungssumme bei Kernbrennstoffen in Millionen Euro


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Masse der
Kernbrennstoffe*)
PlutoniumUran 233 über 20 % mit
Uran 235
angereichertes Uran
bis einschließlich
20 % mit Uran 235
angereichertes Uran
Natürliches Uran,
das Kernbrenn-
stoff ist
123456
bis 10 g 0,50,25--Für eine über die
Freigrenzen hin-
ausgehende
Masse
1. bis zu 10 Ton-
nen 0,5 je an-
gefangene
Tonne,
2. über 10 bis zu
100 Tonnen
0,125 je ange-
fangene wei-
tere Tonne,
3. über 100 Ton-
nen 0,0125 je
angefangene
weitere Tonne
bis zu einem
Höchstbetrag
von 50, im Falle
der Beförderung
von 25.
über 10 g
bis 100 g
1,00,5--
über 100 g
bis 200 g
1,51,0--
über 200 g
bis 1 kg
5,05,02,50,5
über 1 kg
bis 100 kg
für jedes weitere
angefangene
Kilogramm
0,50,50,150,05
über 100 kg
bis 1.000 kg
für jede weiteren
angefangenen
10 Kilogramm
1,01,00,30,15
über 1.000 kg
für jede weiteren
angefangenen
100 Kilogramm
5,05,00,750,15

*)
Bei der Berechnung der Masse der Kernbrennstoffe ist nur der Massengehalt von Plutonium 239, von Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 zu berücksichtigen. Bei natürlichem Uran, das Kernbrennstoff ist, ist bei der Berechnung der Masse die Gesamtmasse des Urans maßgeblich.


Anlage 2 Regeldeckungssummen bei sonstigen radioaktiven Stoffen in Millionen Euro



 Aktivitäten, angegeben in
Vielfachen der Freigrenzen nach
Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2
der Strahlenschutzverordnung
umschlossene
radioaktive
Stoffe
offene
radioaktive
Stoffe
 123
1.hochradioaktive Strahlenquellen nach
§ 4 Absatz 36 des Strahlenschutzgesetzes,
soweit nicht unter Nummer 2
bis 12 in der Spalte 3 höhere Summen
genannt sind
0,05 
2.vom 105fachen bis zum 106fachen 0,050,25 bis 0,5
3.vom 106fachen bis zum 107fachen 0,05 bis 0,25 0,5 bis 1
4.vom 107fachen bis zum 108fachen 0,25 bis 0,5 1 bis 2
5.vom 108fachen bis zum 109fachen 0,5 bis 1 2 bis 4
6.vom 109fachen bis zum 1010fachen 1 bis 2 4 bis 6
7.vom 1010fachen bis zum 1011fachen 2 bis 4 6 bis 8
8.vom 1011fachen bis zum 1012fachen 4 bis 6 8 bis 10
9.vom 1012fachen bis zum 1013fachen 6 bis 8 über dem
1012fachen
10 bis 15
10.vom 1013fachen bis zum 1014fachen 8 bis 10
11.vom 1014fachen bis zum 1015fachen 10 bis 12
12.über dem 1015fachen 12 bis 14





Anlage 3 (zu § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2) Massenabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung von Kernmaterialien und für Kernanlagen in Millionen Euro



Masse der Kernbrennstoffe1
im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes
Erhöhungsbeträge
über 250 bis 1.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm 0,0064
über 1.000 bis 5.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm 0,0056
über 5.000 bis 10.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm 0,0048
über 10.000 Kilogramm bis 30.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene
Kilogramm
0,004
über 30.000 Kilogramm bis 60.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene
Kilogramm
0,0032
über 60.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm 0,0024
1 Bei der Berechnung der Masse der Kernbrennstoffe ist nur
der Massengehalt von Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233
und Uran 235 zu berücksichtigen. Bei bestrahlten Kernbrennstoffen
ist bei der Berechnung der vor der Bestrahlung vorhandene
Massengehalt dieser Stoffe maßgeblich.





Anlage 4 (zu § 8a Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1) Aktivitätsabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung von Kernmaterialien, für sonstige Kernanlagen und Kernanlagen in Stilllegung in Millionen Euro



Gesamtaktivität, angegeben in Vielfachen der Freigrenzen1
nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
Erhöhungsbeträge
vom 1012fachen bis zum 1013fachen bis 10
vom 1013fachen bis zum 1014fachen 10 bis 30
vom 1014fachen bis zum 1015fachen 30 bis 70
vom 1015fachen bis zum 1016fachen 70 bis 140
vom 1016fachen bis zum 1017fachen 140 bis 280
über dem 1017fachen 280 bis 460
1 Ist die Bestimmung des Vielfachen der Freigrenzen wegen
der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so beträgt die
Freigrenze für die Ermittlung der Gesamtaktivität
5 Kilobecquerel.





Anlage 5 (zu § 8a Absatz 2) Festlegungen zum Ausschluss kleiner Mengen von Kernmaterialien außerhalb einer Kernanlage von der Anwendung des Pariser Übereinkommens



Teil A: Allgemeines

Für Sendungen, die Radionuklide enthalten, gilt, vorbehaltlich des für Sendungen spaltbarer Stoffe ergänzend anzuwendenden Teils B, Folgendes:

1.
Enthält eine Sendung ein Radionuklid, so darf die Gesamtaktivität je Beförderungsmittel das Hundertfache des A2-Wertes des Radionuklids nicht überschreiten. Für das Radionuklid ist der jeweilige A2-Wert gemäß Tabelle 1 zugrunde zu legen, sofern die Art und die Aktivität des Radionuklids bekannt sind. Andernfalls ist für das vorkommende Radionuklid der jeweilige A2-Wert gemäß Tabelle 2 zugrunde zu legen.

2.
Enthält eine Sendung mehrere Radionuklide, so darf die Summe der Verhältniszahlen aus der Aktivität B(i) und dem Hundertfachen der jeweiligen A2(i)-Werte der einzelnen Radionuklide (Summenformel) den Wert 1 je Beförderungsmittel nicht überschreiten:

Formel (BGBl. 2022 I S. 77)


wobei B(i) die Aktivität des Radionuklids i und A2(i) der A2-Wert des Radionuklids i ist. Für die Berechnung sind für die Radionuklide die jeweiligen A2-Werte gemäß Tabelle 1 zugrunde zu legen, sofern die Art und die Aktivität der Radionuklide bekannt sind. Andernfalls sind für die vorkommenden Radionuklide die jeweiligen A2-Werte gemäß Tabelle 2 zugrunde zu legen.

Teil B: Sendungen spaltbarer Stoffe

Eine Sendung, die spaltbare Stoffe enthält, muss die Voraussetzungen gemäß Teil A erfüllen und die spaltbaren Stoffe müssen auf Grund der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter von der Klassifizierung „SPALTBAR" freigestellt sein.

Tabelle 1


Radionuklid (Atomzahl) A2
(TBq)
Actinium (89)  
Ac-2256 × 10-3
Ac-2279 × 10-5
Ac-2285 × 10-1
Silber (47)  
Ag-1052 × 100
Ag-108m7 × 10-1
Ag-110m4 × 10-1
Ag-1116 × 10-1
Aluminium (13)  
Al-261 × 10-1
Americium (95)  
Am-2411 × 10-3
Am-242m1 × 10-3
Am-2431 × 10-3
Argon (18)  
Ar-374 × 101
Ar-392 × 101
Ar-413 × 10-1
Arsen (33)  
As-723 × 10-1
As-734 × 101
As-749 × 10-1
As-763 × 10-1
As-777 × 10-1
Astat (85)  
At-2115 × 10-1
Gold (79)  
Au-1932 × 100
Au-1941 × 100
Au-1956 × 100
Au-1986 × 10-1
Au-1996 × 10-1
Barium (56)  
Ba-1312 × 100
Ba-1333 × 100
Ba-133m6 × 10-1
Ba-1403 × 10-1
Beryllium (4)  
Be-72 × 101
Be-106 × 10-1
Bismut (83)  
Bi-2057 × 10-1
Bi-2063 × 10-1
Bi-2077 × 10-1
Bi-2106 × 10-1
Bi-210m2 × 10-2
Bi-2126 × 10-1
Berkelium (97)  
Bk-2478 × 10-4
Bk-2493 × 10-1
Brom (35)  
Br-764 × 10-1
Br-773 × 100
Br-824 × 10-1
Kohlenstoff (6)  
C-116 × 10-1
C-143 × 100
Calcium (20)  
Ca-41unbegrenzt
Ca-451 × 100
Ca-473 × 10-1
Cadmium (48)  
Cd-1092 × 100
Cd-113m5 × 10-1
Cd-1154 × 10-1
Cd-115m5 × 10-1
Cerium (58)  
Ce-1392 × 100
Ce-1416 × 10-1
Ce-1436 × 10-1
Ce-1442 × 10-1
Californium (98)  
Cf-2486 × 10-3
Cf-2498 × 10-4
Cf-2502 × 10-3
Cf-2517 × 10-4
Cf-2523 × 10-3
Cf-2534 × 10-2
Cf-2541 × 10-3
Chlor (17)  
Cl-366 × 10-1
Cl-382 × 10-1
Curium (96)  
Cm-2402 × 10-2
Cm-2411 × 100
Cm-2421 × 10-2
Cm-2431 × 10-3
Cm-2442 × 10-3
Cm-2459 × 10-4
Cm-2469 × 10-4
Cm-2471 × 10-3
Cm-2483 × 10-4
Cobalt (27)  
Co-555 × 10-1
Co-563 × 10-1
Co-571 × 101
Co-581 × 100
Co-58m4 × 101
Co-604 × 10-1
Chrom (24)  
Cr-513 × 101
Caesium (55)  
Cs-1294 × 100
Cs-1313 × 101
Cs-1321 × 100
Cs-1347 × 10-1
Cs-134m6 × 10-1
Cs-1351 × 100
Cs-1365 × 10-1
Cs-1376 × 10-1
Kupfer (29)  
Cu-641 × 100
Cu-677 × 10-1
Dysprosium (66)  
Dy-1592 × 101
Dy-1656 × 10-1
Dy-1663 × 10-1
Erbium (68)  
Er-1691 × 100
Er-1715 × 10-1
Europium (63)  
Eu-1472 × 100
Eu-1485 × 10-1
Eu-1492 × 101
Eu-150 (kurzlebig) 7 × 10-1
Eu-150 (langlebig) 7 × 10-1
Eu-1521 × 100
Eu-152m8 × 10-1
Eu-1546 × 10-1
Eu-1553 × 100
Eu-1567 × 10-1
Fluor (9)  
F-186 × 10-1
Eisen (26)  
Fe-523 × 10-1
Fe-554 × 101
Fe-599 × 10-1
Fe-602 × 10-1
Gallium (31)  
Ga-673 × 100
Ga-685 × 10-1
Ga-724 × 10-1
Gadolinium (64)  
Gd-1465 × 10-1
Gd-1482 × 10-3
Gd-1539 × 100
Gd-1596 × 10-1
Germanium (32)  
Ge-685 × 10-1
Ge-714 × 101
Ge-773 × 10-1
Hafnium (72)  
Hf-1726 × 10-1
Hf-1753 × 100
Hf-1815 × 10-1
Hf-182unbegrenzt
Quecksilber (80)  
Hg-1941 × 100
Hg-195m7 × 10-1
Hg-197 1 × 101
Hg-197m4 × 10-1
Hg-2031 × 100
Holmium (67)  
Ho-1664 × 10-1
Ho-166m5 × 10-1
Iod (53)  
I-1233 × 100
I-1241 × 100
I-1253 × 100
I-1261 × 100
I-129unbegrenzt
I-1317 × 10-1
I-1324 × 10-1
I-1336 × 10-1
I-1343 × 10-1
I-1356 × 10-1
Indium (49)  
In-1113 × 100
In-113m2 × 100
In-114m5 × 10-1
In-115m1 × 100
Iridium (77)  
Ir-1891 × 101
Ir-1907 × 10-1
Ir-1926 × 10-1
Ir-1943 × 10-1
Kalium (19)  
K-409 × 10-1
K-422 × 10-1
K-436 × 10-1
Krypton (36)  
Kr-792 × 100
Kr-814 × 101
Kr-851 × 101
Kr-85m3 × 100
Kr-872 × 10-1
Lanthan (57)  
La-1376 × 100
La-1404 × 10-1
Lutetium (71)  
Lu-1726 × 10-1
Lu-1738 × 100
Lu-1749 × 100
Lu-174m1 × 101
Lu-1777 × 10-1
Magnesium (12)  
Mg-283 × 10-1
Mangan (25)  
Mn-523 × 10-1
Mn-53unbegrenzt
Mn-541 × 100
Mn-563 × 10-1
Molybdän (42)  
Mo-932 × 101
Mo-996 × 10-1
Stickstoff (7)  
N-136 × 10-1
Natrium (11)  
Na-225 × 10-1
Na-242 × 10-1
Niob (41)  
Nb-93m3 × 101
Nb-947 × 10-1
Nb-951 × 100
Nb-976 × 10-1
Neodym (60)  
Nd-1476 × 10-1
Nd-1495 × 10-1
Nickel (28)  
Ni-59unbegrenzt
Ni-633 × 101
Ni-654 × 10-1
Neptunium (93)  
Np-2354 × 101
Np-236 (kurzlebig) 2 × 100
Np-236 (langlebig) 2 × 10-2
Np-2372 × 10-3
Np-2394 × 10-1
Osmium (76)  
Os-1851 × 100
Os-1912 × 100
Os-191m3 × 101
Os-1936 × 10-1
Os-1943 × 10-1
Phosphor (15)  
P-325 × 10-1
P-331 × 100
Protactinium (91)  
Pa-2307 × 10-2
Pa-2314 × 10-4
Pa-2337 × 10-1
Blei (82)  
Pb-2011 × 100
Pb-2022 × 101
Pb-2033 × 100
Pb-205unbegrenzt
Pb-2105 × 10-2
Pb-2122 × 10-1
Palladium (46)  
Pd-1034 × 101
Pd-107unbegrenzt
Pd-1095 × 10-1
Promethium (61)  
Pm-1433 × 100
Pm-1447 × 10-1
Pm-1451 × 101
Pm-1472 × 100
Pm-148m7 × 10-1
Pm-1496 × 10-1
Pm-1516 × 10-1
Polonium (84)  
Po-2102 × 10-2
Praseodym (59)  
Pr-1424 × 10-1
Pr-1436 × 10-1
Platin (78)  
Pt-1888 × 10-1
Pt-1913 × 100
Pt-1934 × 101
Pt-193m5 × 10-1
Pt-195m5 × 10-1
Pt-1976 × 10-1
Pt-197m6 × 10-1
Plutonium (94)  
Pu-2363 × 10-3
Pu-2372 × 101
Pu-2381 × 10-3
Pu-2391 × 10-3
Pu-2401 × 10-3
Pu-2416 × 10-2
Pu-2421 × 10-3
Pu-2441 × 10-3
Radium (88)  
Ra-2237 × 10-3
Ra-2242 × 10-2
Ra-2254 × 10-3
Ra-2263 × 10-3
Ra-2282 × 10-2
Rubidium (37)  
Rb-818 × 10-1
Rb-832 × 100
Rb-841 × 100
Rb-865 × 10-1
Rb-87unbegrenzt
Rb (natürlich) unbegrenzt
Rhenium (75)  
Re-1841 × 100
Re-184m1 × 100
Re-1866 × 10-1
Re-187unbegrenzt
Re-1884 × 10-1
Re-1896 × 10-1
Re (natürlich) unbegrenzt
Rhodium (45)  
Rh-992 × 100
Rh-1013 × 100
Rh-1025 × 10-1
Rh-102m2 × 100
Rh-103m4 × 101
Rh-1058 × 10-1
Radon (86)  
Rn-2224 × 10-3
Ruthenium (44)  
Ru-975 × 100
Ru-1032 × 100
Ru-1056 × 10-1
Ru-1062 × 10-1
Schwefel (16)  
S-353 × 100
Antimon (51)  
Sb-1224 × 10-1
Sb-1246 × 10-1
Sb-1251 × 100
Sb-1264 × 10-1
Scandium (21)  
Sc-445 × 10-1
Sc-465 × 10-1
Sc-477 × 10-1
Sc-483 × 10-1
Selen (34)  
Se-753 × 100
Se-792 × 100
Silicium (14)  
Si-316 × 10-1
Si-325 × 10-1
Samarium (62)  
Sm-1451 × 101
Sm-147unbegrenzt
Sm-1511 × 101
Sm-1536 × 10-1
Zinn (50)  
Sn-1132 × 100
Sn-117m4 × 10-1
Sn-119m3 × 101
Sn-121m9 × 10-1
Sn-1236 × 10-1
Sn-1254 × 10-1
Sn-1264 × 10-1
Strontium (38)  
Sr-822 × 10-1
Sr-852 × 100
Sr-85m5 × 100
Sr-87m3 × 100
Sr-896 × 10-1
Sr-903 × 10-1
Sr-913 × 10-1
Sr-923 × 10-1
Tritium (1)  
T(H-3)4 × 101
Tantal (73)  
Ta-178 (langlebig) 8 × 10-1
Ta-1793 × 101
Ta-1825 × 10-1
Terbium (65)  
Tb-1574 × 101
Tb-1581 × 100
Tb-1606 × 10-1
Technetium (43)  
Tc-95m2 × 100
Tc-964 × 10-1
Tc-96m4 × 10-1
Tc-97unbegrenzt
Tc-97m1 × 100
Tc-987 × 10-1
Tc-999 × 10-1
Tc-99m4 × 100
Tellur (52)  
Te-1212 × 100
Te-121m3 × 100
Te-123m1 × 100
Te-125m9 × 10-1
Te-1277 × 10-1
Te-127m5 × 10-1
Te-1296 × 10-1
Te-129m 4 × 10-1
Te-131m5 × 10-1
Te-1324 × 10-1
Thorium (90)  
Th-2275 × 10-3
Th-2281 × 10-3
Th-2295 × 10-4
Th-2301 × 10-3
Th-2312 × 10-2
Th-232unbegrenzt
Th-2343 × 10-1
Th (natürlich) unbegrenzt
Titan (22)  
Ti-444 × 10-1
Thallium (81)  
Tl-2009 × 10-1
Tl-2014 × 100
Tl-2022 × 100
Tl-2047 × 10-1
Thulium (69)  
Tm-1678 × 10-1
Tm-1706 × 10-1
Tm-1714 × 101
Uran (92)  
U-230 (schnelle Lungenabsorption)(a) 1 × 10-1
U-230 (mittlere Lungenabsorption)(b) 4 × 10-3
U-230 (langsame Lungenabsorption)(c) 3 × 10-3
U-232 (schnelle Lungenabsorption)(a) 1 × 10-2
U-232 (mittlere Lungenabsorption)(b) 7 × 10-3
U-232 (langsame Lungenabsorption)(c) 1 × 10-3
U-233 (schnelle Lungenabsorption)(a) 9 × 10-2
U-233 (mittlere Lungenabsorption)(b) 2 × 10-2
U-233 (langsame Lungenabsorption)(c) 6 × 10-3
U-234 (schnelle Lungenabsorption)(a) 9 × 10-2
U-234 (mittlere Lungenabsorption)(b) 2 × 10-2
U-234 (langsame Lungenabsorption)(c) 6 × 10-3
U-235 (alle Lungenabsorptionsklassen)(a) (b) (c) unbegrenzt
U-236 (schnelle Lungenabsorption)(a) unbegrenzt
U-236 (mittlere Lungenabsorption)(b) 2 × 10-2
U-236 (langsame Lungenabsorption)(c) 6 × 10-3
U-238 (alle Lungenabsorptionsklassen)(a) (b) (c) unbegrenzt
U (natürlich) unbegrenzt
U (angereichert bis maximal 20 %)(d) unbegrenzt
U (abgereichert) unbegrenzt
Vanadium (23)  
V-484 × 10-1
V-494 × 101
Wolfram (74)  
W-1785 × 100
W-1813 × 101
W-1858 × 10-1
W-1876 × 10-1
W-1883 × 10-1
Xenon (54)  
Xe-1224 × 10-1
Xe-1237 × 10-1
Xe-1272 × 100
Xe-131m 4 × 101
Xe-1331 × 101
Xe-1352 × 100
Yttrium (39)  
Y-871 × 100
Y-884 × 10-1
Y-903 × 10-1
Y-916 × 10-1
Y-91m2 × 100
Y-922 × 10-1
Y-933 × 10-1
Ytterbium (70)  
Yb-1691 × 100
Yb-1759 × 10-1
Zink (30)  
Zn-652 × 100
Zn-696 × 10-1
Zn-69m6 × 10-1
Zirconium (40)  
Zr-883 × 100
Zr-93unbegrenzt
Zr-958 × 10-1
Zr-974 × 10-1
(a) Diese Werte gelten nur für Uranverbindungen,
die sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen
als auch unter Unfall-Beförderungsbedingungen die
chemische Form von UF6, UO2F2
und UO2(NO3)2 einnehmen.
(b) Diese Werte gelten nur für Uranverbindungen, die
sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen als auch
unter Unfall-Beförderungsbedingungen die chemische Form
von UO3, UF4, UCl4 und sechswertige
Verbindungen einnehmen.
(c) Diese Werte gelten für alle unter den Fußnoten (a)
und (b) nicht genannten Uranverbindungen.
(d) Diese Werte gelten nur für unbestrahltes Uran.


Tabelle 2


Vorkommende Radionuklide A2
(TBq)
Nuklide, die Beta- oder Gammastrahlen, jedoch
keine Neutronenstrahlen emittieren
0,02
Nuklide, die Alphastrahlen, jedoch
keine Neutronenstrahlen emittieren
9 × 10-5
Nuklide, die Neutronenstrahlen emittieren,
oder soweit keine relevanten Angaben
zur Strahlungsart verfügbar sind
9 × 10-5





Anlage 6 (zu § 12a Absatz 1) Aktivitätsbezogene Festlegungen zum Ausschluss von Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung von der Anwendung des Pariser Übereinkommens



1.
Kommt in einer Kernanlage in Stilllegung lediglich eines der in der Tabelle genannten Radionuklide vor, so darf die vorhandene Aktivität dieses Radionuklids in Form haftender Aktivität oder in jeder sonstigen Aktivitätsform den Wert gemäß der Tabelle nicht überschreiten.

2.
Kommen in einer Kernanlage in Stilllegung mehrere der in der Tabelle genannten Radionuklide vor, so ist die Summe der Verhältniszahlen Ai f/Ai f lim aus der vorhandenen Aktivität (Ai f) und den jeweiligen Werten (Ai f lim) der einzelnen Radionuklide i in Form haftender Aktivität gemäß der Tabelle und der Verhältniszahlen Ai of/Ai of lim aus der vorhandenen Aktivität (Ai of) und den jeweiligen Werten (Ai of lim) der einzelnen Radionuklide i jeder sonstigen Aktivitätsform gemäß der Tabelle zu berechnen (Summenformel). Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:

Formel (BGBl. 2022 I S. 86)


Tabelle


Radionuklid Haftende Aktivität1 (Bq) Alle sonstigen Aktivitätsformen (Bq)
Pu2391 E+13 1 E+12
Pu2411 E+15 1 E+14
U2381 E+14 1 E+13
Cs1371 E+13 1 E+12
Ni631 E+16 1 E+15
Co601 E+14 1 E+13
Fe551 E+16 1 E+15
Eu1521 E+14 1 E+13
Eu1541 E+14 1 E+13
Cl361 E+122
Sr901 E+14 1 E+13
Ag108m1 E+13 1 E+12
1 Aktivität, die in den festen, nicht brennbaren Bauteilen der
Anlage erzeugt wurde und während des Stillstands oder des Abbaus
im Stilllegungszeitraum in nicht signifikantem Ausmaß einem
Abrieb, einer Auswaschung oder Korrosion unterliegt.
2 Es wird angenommen, dass Cl36 in einer Kernanlage
in Stilllegung in einer leicht freisetzbaren Form vorliegt. Es
wird weiterhin angenommen, dass es im Falle eines Ereignisses,
das zu einer unbeabsichtigten Exposition führt, vollständig
freigesetzt wird.