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Anlage 3 - Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung (AtDeckV)
neugefasst durch B. v. 21.01.2022 BGBl. I S. 118, 744
Geltung ab 01.03.1977; FNA: 751-1-2 Kernenergie
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Geltung ab 01.03.1977; FNA: 751-1-2 Kernenergie
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Anlage 3 (zu § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2) Massenabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung von Kernmaterialien und für Kernanlagen in Millionen Euro
Masse der Kernbrennstoffe1 im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes | Erhöhungsbeträge |
über 250 bis 1.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0064 |
über 1.000 bis 5.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0056 |
über 5.000 bis 10.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0048 |
über 10.000 Kilogramm bis 30.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,004 |
über 30.000 Kilogramm bis 60.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0032 |
über 60.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0024 |
1 Bei der Berechnung der Masse der Kernbrennstoffe ist nur der Massengehalt von Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 zu berücksichtigen. Bei bestrahlten Kernbrennstoffen ist bei der Berechnung der vor der Bestrahlung vorhandene Massengehalt dieser Stoffe maßgeblich. |
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung V. v. 20. Januar 2022 BGBl. I S. 73, 106 m.W.v. 2. Januar 2022
Frühere Fassungen von Anlage 3 AtDeckV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.01.2022 (27.01.2022) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung vom 20.01.2022 BGBl. I S. 73 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 3 AtDeckV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 AtDeckV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtDeckV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8a AtDeckV Beförderung von Kernmaterialien (vom 02.01.2022)
... die Regeldeckungssumme 80 Millionen Euro und sie erhöht sich 1. gemäß Anlage 3 , wenn Kernbrennstoffe im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes mit einer genehmigten ... geltenden Fassung überschreitet. Die Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4 sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Betrag von 80 Millionen Euro zu einer ...
§ 9 AtDeckV Reaktoren (vom 02.01.2022)
... 70 Millionen Euro erhöht um den auf Grund der genehmigten Masse der Kernbrennstoffe nach Anlage 3 ermittelten Betrag, sofern diese Berechnung einen höheren Wert als die Berechnung der ...
§ 11 AtDeckV Sonstige Kernanlagen (vom 02.01.2022)
... die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro und sie erhöht sich 1. gemäß Anlage 3 , wenn in der Anlage mit Kernbrennstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes ... überschreitet. Die Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4 sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Betrag in Höhe von 70 Millionen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 73, 106
Artikel 1 AtDeckVÄndV Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
... folgenden Angaben eingefügt: „Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6". 2. § 3 ... die Regeldeckungssumme 80 Millionen Euro und sie erhöht sich 1. gemäß Anlage 3 , wenn Kernbrennstoffe im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes mit einer genehmigten ... der jeweils geltenden Fassung überschreitet. Die Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4 sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Betrag von 80 Millionen Euro zu einer ... 70 Millionen Euro erhöht um den auf Grund der genehmigten Masse der Kernbrennstoffe nach Anlage 3 ermittelten Betrag, sofern diese Berechnung einen höheren Wert als die Berechnung der ... die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro und sie erhöht sich 1. gemäß Anlage 3 , wenn in der Anlage mit Kernbrennstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes ... 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet. Die Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4 sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Betrag in Höhe von 70 Millionen ... dieser Verordnung zu erfolgen hat." 14. Der Anlage 2 werden die folgenden Anlagen 3 bis 6 angefügt: „Anlage 3 (zu § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1, § ... 14. Der Anlage 2 werden die folgenden Anlagen 3 bis 6 angefügt: „ Anlage 3 (zu § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2) Massenabhängige ...
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