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§ 8b - Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung (AtDeckV)
neugefasst durch B. v. 21.01.2022 BGBl. I S. 118, 744
Geltung ab 01.03.1977; FNA: 751-1-2 Kernenergie
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Geltung ab 01.03.1977; FNA: 751-1-2 Kernenergie
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§ 8b Deckung bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes
Für die Bestimmung der Deckungsvorsorge bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes gilt § 8a Absatz 1 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung V. v. 20. Januar 2022 BGBl. I S. 73, 106 m.W.v. 2. Januar 2022
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Frühere Fassungen von § 8b AtDeckV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.01.2022 (27.01.2022) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung vom 20.01.2022 BGBl. I S. 73 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8b AtDeckV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8b AtDeckV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtDeckV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 AtDeckV Deckungssumme und Regeldeckungssumme (vom 02.01.2022)
... weniger als 80 Millionen Euro und höchstens 125 Millionen Euro, 2. im Fall des § 8b höchstens 125 Millionen Euro, 3. im Fall des § 9 Absatz 1 nicht weniger als ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 73, 106
Artikel 1 AtDeckVÄndV Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
... 8a Deckung bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes § 8b ". b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „Sonstige ... weniger als 80 Millionen Euro und höchstens 125 Millionen Euro, 2. im Fall des § 8b höchstens 125 Millionen Euro, 3. im Fall des § 9 Absatz 1 nicht weniger als ... Absatz 7 wird aufgehoben. 7. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b eingefügt: „§ 8a Beförderung von Kernmaterialien (1) ... Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, ist § 8 Absatz 4 und 5 anzuwenden. § 8b Deckung bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes ...
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