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Anlage 6 - Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung (AtDeckV)

neugefasst durch B. v. 21.01.2022 BGBl. I S. 118, 744
Geltung ab 01.03.1977; FNA: 751-1-2 Kernenergie
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Anlage 6 (zu § 12a Absatz 1) Aktivitätsbezogene Festlegungen zum Ausschluss von Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung von der Anwendung des Pariser Übereinkommens



1.
Kommt in einer Kernanlage in Stilllegung lediglich eines der in der Tabelle genannten Radionuklide vor, so darf die vorhandene Aktivität dieses Radionuklids in Form haftender Aktivität oder in jeder sonstigen Aktivitätsform den Wert gemäß der Tabelle nicht überschreiten.

2.
Kommen in einer Kernanlage in Stilllegung mehrere der in der Tabelle genannten Radionuklide vor, so ist die Summe der Verhältniszahlen Ai f/Ai f lim aus der vorhandenen Aktivität (Ai f) und den jeweiligen Werten (Ai f lim) der einzelnen Radionuklide i in Form haftender Aktivität gemäß der Tabelle und der Verhältniszahlen Ai of/Ai of lim aus der vorhandenen Aktivität (Ai of) und den jeweiligen Werten (Ai of lim) der einzelnen Radionuklide i jeder sonstigen Aktivitätsform gemäß der Tabelle zu berechnen (Summenformel). Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:

Formel (BGBl. 2022 I S. 86)


Tabelle


Radionuklid Haftende Aktivität1 (Bq) Alle sonstigen Aktivitätsformen (Bq)
Pu2391 E+13 1 E+12
Pu2411 E+15 1 E+14
U2381 E+14 1 E+13
Cs1371 E+13 1 E+12
Ni631 E+16 1 E+15
Co601 E+14 1 E+13
Fe551 E+16 1 E+15
Eu1521 E+14 1 E+13
Eu1541 E+14 1 E+13
Cl361 E+122
Sr901 E+14 1 E+13
Ag108m1 E+13 1 E+12
1 Aktivität, die in den festen, nicht brennbaren Bauteilen der
Anlage erzeugt wurde und während des Stillstands oder des Abbaus
im Stilllegungszeitraum in nicht signifikantem Ausmaß einem
Abrieb, einer Auswaschung oder Korrosion unterliegt.
2 Es wird angenommen, dass Cl36 in einer Kernanlage
in Stilllegung in einer leicht freisetzbaren Form vorliegt. Es
wird weiterhin angenommen, dass es im Falle eines Ereignisses,
das zu einer unbeabsichtigten Exposition führt, vollständig
freigesetzt wird.




 
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Frühere Fassungen von Anlage 6 AtDeckV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.01.2022 (27.01.2022)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
vom 20.01.2022 BGBl. I S. 73

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 6 AtDeckV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 AtDeckV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtDeckV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12a AtDeckV Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung (vom 02.01.2022)
... aus, wenn 1. die Anlage die aktivitätsbezogenen Festlegungen gemäß Anlage 6 einhält und 2. die mit der Anlage verbundene Exposition einer repräsentativen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 73, 106
Artikel 1 AtDeckVÄndV Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
...  Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 ". 2. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Von einem ... aus, wenn 1. die Anlage die aktivitätsbezogenen Festlegungen gemäß Anlage 6 einhält und 2. die mit der Anlage verbundene Exposition einer ... Verordnung zu erfolgen hat." 14. Der Anlage 2 werden die folgenden Anlagen 3 bis 6 angefügt: „Anlage 3 (zu § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 11 ... verfügbar sind 9 × 10-5 Anlage 6 (zu § 12a Absatz 1) Aktivitätsbezogene Festlegungen zum Ausschluss von Kernanlagen in ...