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Anlage 4 - Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung (AtDeckV)
neugefasst durch B. v. 21.01.2022 BGBl. I S. 118, 744
Geltung ab 01.03.1977; FNA: 751-1-2 Kernenergie
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Geltung ab 01.03.1977; FNA: 751-1-2 Kernenergie
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Anlage 4 (zu § 8a Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1) Aktivitätsabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung von Kernmaterialien, für sonstige Kernanlagen und Kernanlagen in Stilllegung in Millionen Euro
Gesamtaktivität, angegeben in Vielfachen der Freigrenzen1 nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung | Erhöhungsbeträge |
vom 1012fachen bis zum 1013fachen | bis 10 |
vom 1013fachen bis zum 1014fachen | 10 bis 30 |
vom 1014fachen bis zum 1015fachen | 30 bis 70 |
vom 1015fachen bis zum 1016fachen | 70 bis 140 |
vom 1016fachen bis zum 1017fachen | 140 bis 280 |
über dem 1017fachen | 280 bis 460 |
1 Ist die Bestimmung des Vielfachen der Freigrenzen wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so beträgt die Freigrenze für die Ermittlung der Gesamtaktivität 5 Kilobecquerel. |
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung V. v. 20. Januar 2022 BGBl. I S. 73, 106 m.W.v. 2. Januar 2022
Frühere Fassungen von Anlage 4 AtDeckV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.01.2022 (27.01.2022) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung vom 20.01.2022 BGBl. I S. 73 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 4 AtDeckV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 AtDeckV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtDeckV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8a AtDeckV Beförderung von Kernmaterialien (vom 02.01.2022)
... genehmigten Masse von mehr als 250 Kilogramm befördert werden, 2. gemäß Anlage 4 , wenn die genehmigte Gesamtaktivität im Verlauf der Beförderung das 1012fache der ... Fassung überschreitet. Die Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4 sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Betrag von 80 Millionen Euro zu einer ...
§ 11 AtDeckV Sonstige Kernanlagen (vom 02.01.2022)
... Masse von mehr als 250 Kilogramm umgegangen werden darf, 2. gemäß Anlage 4 , wenn die genehmigte Gesamtaktivität der Anlage das 1012fache der Freigrenzen nach ... überschreitet. Die Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4 sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro zu einer ...
§ 12 AtDeckV Stilllegung von Kernanlagen (vom 02.01.2022)
... um den Betrag, der sich nach Maßgabe der in der Anlage noch vorhandenen Aktivität nach Anlage 4 bestimmt. (2) Sofern die Bestimmung der Aktivität wegen der Besonderheit des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 73, 106
Artikel 1 AtDeckVÄndV Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
... „Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6". 2. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie ... Masse von mehr als 250 Kilogramm befördert werden, 2. gemäß Anlage 4 , wenn die genehmigte Gesamtaktivität im Verlauf der Beförderung das 1012fache der ... geltenden Fassung überschreitet. Die Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4 sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Betrag von 80 Millionen Euro zu einer ... Masse von mehr als 250 Kilogramm umgegangen werden darf, 2. gemäß Anlage 4 , wenn die genehmigte Gesamtaktivität der Anlage das 1012fache der Freigrenzen nach ... überschreitet. Die Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4 sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro zu einer ... um den Betrag, der sich nach Maßgabe der in der Anlage noch vorhandenen Aktivität nach Anlage 4 bestimmt. (2) Sofern die Bestimmung der Aktivität wegen der Besonderheit des ... dieser Verordnung zu erfolgen hat." 14. Der Anlage 2 werden die folgenden Anlagen 3 bis 6 angefügt: „Anlage 3 (zu § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1, § ... vorhandene Massengehalt dieser Stoffe maßgeblich. Anlage 4 (zu § 8a Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1) ...
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