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§ 20 - Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung (AtDeckV)
neugefasst durch B. v. 21.01.2022 BGBl. I S. 118, 744
Geltung ab 01.03.1977; FNA: 751-1-2 Kernenergie
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Geltung ab 01.03.1977; FNA: 751-1-2 Kernenergie
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§ 20 Neufestsetzung der Deckungsvorsorge
Entspricht die Deckungsvorsorge für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung, so ist die Deckungsvorsorge bei der nächsten Festsetzung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes neu festzusetzen, wobei die Neufestsetzung für Kernanlagen und für die Beförderung von Kernmaterialien spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung und in den sonstigen Fällen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung V. v. 20. Januar 2022 BGBl. I S. 73, 106 m.W.v. 2. Januar 2022
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Frühere Fassungen von § 20 AtDeckV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.01.2022 (27.01.2022) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung vom 20.01.2022 BGBl. I S. 73 |
aktuell vorher | 15.07.2016 | Artikel 74 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
aktuell | vor 15.07.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 AtDeckV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 AtDeckV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtDeckV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 73, 106
Artikel 1 AtDeckVÄndV Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
... in fortgeschrittener Stilllegung § 12a". e) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: „Neufestsetzung der Deckungsvorsorge § ... zu § 20 wird wie folgt gefasst: „Neufestsetzung der Deckungsvorsorge § 20 ". f) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: ... oder bis auf ein Drittel der Regeldeckungssumme ermäßigen." 13. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Neufestsetzung der Deckungsvorsorge ... ermäßigen." 13. § 20 wird wie folgt gefasst: „ § 20 Neufestsetzung der Deckungsvorsorge Entspricht die Deckungsvorsorge für eine vor ...
Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 74 2. BRBG Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
... Die §§ 20 und 21 der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die ...
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