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§ 4 - Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung (AtDeckV)

neugefasst durch B. v. 21.01.2022 BGBl. I S. 118, 744
Geltung ab 01.03.1977; FNA: 751-1-2 Kernenergie
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§ 4 Umfang der Deckungsvorsorge



(1) Bei einer Kernanlage muss sich die Deckungsvorsorge auf die gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne des § 13 Absatz 5 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erstrecken, die sich für den Inhaber der Kernanlage infolge eines nuklearen Ereignisses ergeben.

(2) Bei Tätigkeiten oder Anlagen, bei denen eine Haftung nach § 26 des Atomgesetzes in Betracht kommt, muß sich die Deckungsvorsorge auf die gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne des § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes erstrecken, die sich im Zusammenhang mit der genehmigungspflichtigen Tätigkeit oder Anlage infolge von Wirkungen der in § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Atomgesetzes bezeichneten Art ergeben

1.
für den zur Deckungsvorsorge Verpflichteten,

2.
für die Personen, die von dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten zu einer Verrichtung bestellt sind,

3.
im Falle der Beförderung auch für die Personen, die neben dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten an der Beförderung beteiligt sind oder waren oder befugterweise Sach-, Dienst- oder Werkleistungen zur Beförderung bewirken oder bewirkt haben oder zu einer der Beförderung dienenden Verrichtung bestellt sind oder waren.

(3) Die Deckungsvorsorge muß Schadensereignisse einschließen, die im Ausland eintreten oder sich dort auswirken und für die der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete nach internationalen Verträgen oder nach im Ausland geltenden Haftpflichtbestimmungen der in § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes genannten Art haftet.

(4) Die Deckungsvorsorge darf bis zur festgesetzten Höhe nicht für andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen bestimmt sein oder verwendet werden.

(5) Die Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen, wenn sie

1.
mit Rücksicht auf die Art der Deckungsvorsorge gerechtfertigt sind und

2.
die Interessen der Gesamtheit der Geschädigten, sowie in Fällen, in denen eine Freistellung von Schadensersatzverpflichtungen nach § 34 des Atomgesetzes in Betracht kommt, auch die Interessen der zur Freistellung Verpflichteten nicht unangemessen beeinträchtigen.

(6) Die von dem Inhaber einer Kernanlage zu erbringende Deckungsvorsorge braucht sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen zu erstrecken, die sich aus dem Umgang mit oder der Beförderung von radioaktiven Stoffen außerhalb der Kernanlage für ihn ergeben.

(7) Die Absätze 1 und 3 bis 6 gelten für den Inhaber eines Reaktorschiffs entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 4 AtDeckV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.01.2022 (27.01.2022)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
vom 20.01.2022 BGBl. I S. 73

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 AtDeckV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AtDeckV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtDeckV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 73, 106
Artikel 1 AtDeckVÄndV Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
... werden kann, in dem sich hinreichendes Vermögen des Dritten befindet." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...