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Änderung § 7 AtDeckV vom 02.01.2022
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§ 7 AtDeckV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.01.2022 geltenden Fassung | § 7 AtDeckV n.F. (neue Fassung) in der am 02.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 73, 106 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Deckungssumme und Regeldeckungssumme | |
(Text alte Fassung) Bei der Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) ist von einer für den Regelfall festzusetzenden Deckungssumme (Regeldeckungssumme) auszugehen, sofern die Deckungssumme in diesem Abschnitt nicht unmittelbar bestimmt ist. | (Text neue Fassung) (1) Bei der Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) ist von einer für den Regelfall festzusetzenden Deckungssumme (Regeldeckungssumme) auszugehen, sofern die Deckungssumme in diesem Abschnitt nicht unmittelbar bestimmt ist. (2) Die Deckungssumme beträgt 1. im Fall des § 8a Absatz 1 nicht weniger als 80 Millionen Euro und höchstens 125 Millionen Euro, 2. im Fall des § 8b höchstens 125 Millionen Euro, 3. im Fall des § 9 Absatz 1 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 2,5 Milliarden Euro, 4. in den Fällen des § 11 Absatz 1 und des § 12 Absatz 1 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 500 Millionen Euro und 5. im Fall des § 11 Absatz 2 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 700 Millionen Euro. |
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