Tools:
Update via:
Änderung § 12 AtDeckV vom 02.01.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 AtDeckVÄndV am 2. Januar 2022 und Änderungshistorie der AtDeckVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 12 AtDeckV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.01.2022 geltenden Fassung | § 12 AtDeckV n.F. (neue Fassung) in der am 02.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 73, 106 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 12 Stillegung von Anlagen | (Text neue Fassung)§ 12 Stilllegung von Kernanlagen |
1 Wird eine Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes stillgelegt oder in sonstiger Weise außer Betrieb gesetzt, bestimmt sich die Regeldeckungssumme nach Maßgabe der in der Anlage noch vorhandenen Aktivität nach Anlage 2 Spalte 3, wenn sich in der Anlage nur noch die aktivierten und kontaminierten Anlagenteile und radioaktive Stoffe zu Prüfzwecken befinden. 2 Sofern die Bestimmung der Aktivität wegen der Besonderheiten des Einzelfalles nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis auf fünf vom Hundert der zuletzt vor der Stillegung oder sonstigen Außerbetriebsetzung festgesetzten Deckungssumme ermäßigen. | (1) Wird eine Kernanlage stillgelegt oder in sonstiger Weise außer Betrieb gesetzt und befinden sich in der Anlage nur noch die aktivierten und kontaminierten Anlagenteile sowie radioaktive Stoffe zu Prüfzwecken, so beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro erhöht um den Betrag, der sich nach Maßgabe der in der Anlage noch vorhandenen Aktivität nach Anlage 4 bestimmt. (2) Sofern die Bestimmung der Aktivität wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis auf 5 Prozent der zuletzt vor der Stilllegung oder sonstigen Außerbetriebsetzung festgesetzten Deckungssumme ermäßigen, wenn die ermäßigte Deckungssumme nicht weniger als 70 Millionen Euro beträgt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4115/al163863-0.htm