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Synopse aller Änderungen der AtDeckV am 31.12.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2018 durch Artikel 20 des StrlSchGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AtDeckV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AtDeckV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2018 geltenden Fassung
AtDeckV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Umgang und Beförderung


(1) 1 Sofern sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, bestimmt sich die Regeldeckungssumme

1. beim Umgang mit Kernbrennstoffen nach Anlage 1,

2. beim Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach Anlage 2,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

und zwar jeweils nach der genehmigten Art, Masse, Aktivität oder Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe. 2 Die Regeldeckungssumme beim Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Strahlenschutzverordnung bestimmt sich unabhängig von der Art des radioaktiven Stoffes nach Anlage 2.

(Text neue Fassung)

und zwar jeweils nach der genehmigten Art, Masse, Aktivität oder Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe. 2 Die Regeldeckungssumme beim Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen im Sinne des § 4 Absatz 36 des Strahlenschutzgesetzes bestimmt sich unabhängig von der Art des radioaktiven Stoffes nach Anlage 2.

(2) Ist der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen darauf gerichtet, daß sie bei der Ausübung der Heilkunde am Menschen angewandt werden oder daß sie in die Luft, das Wasser, den Boden oder den Bewuchs gelangen, ohne daß die weitere Verbreitung verhindert werden kann, so beträgt die Regeldeckungssumme das Zweifache der in der Anlage 2 angegebenen Werte.

(3) 1 Beim Umgang mit radioaktiven Abfällen in einer Landessammelstelle oder in einer sonstigen zur Beseitigung radioaktiver Abfälle zugelassenen Einrichtung beträgt die Regeldeckungssumme 7 Millionen Euro. 2 Wird in einer sonstigen zur Beseitigung radioaktiver Abfälle zugelassenen Einrichtung mit radioaktiven Abfällen umgegangen, die aus einer Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes stammen, beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro.

(4) Für die Beförderung radioaktiver Stoffe gilt Absatz 1 entsprechend; bei der Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe sind die Werte der Anlage 2 Spalte 2 anzuwenden.

(5) 1 Bei der Beförderung und Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe sind die sich nach dem genehmigten Massengehalt der Kernbrennstoffe ergebenden Regeldeckungssummen nach Anlage 1 und die sich nach der genehmigten Gesamtaktivität ergebende Regeldeckungssumme nach Anlage 2 getrennt zu ermitteln und zu einer einheitlichen Regeldeckungssumme zusammenzurechnen. 2 Die Freigrenze der Anlage 2 beträgt für die Ermittlung der Gesamtaktivität 5 Kilobequerel.

(6) 1 Die Deckungssumme soll bei der Beförderung den Betrag von 35 Millionen Euro nicht überschreiten. 2 Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Betrag nach Satz 1 nicht angemessen ist; in diesem Fall kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis zu einer Höchstgrenze des Zweifachen der Summe nach Satz 1 erhöhen. 3 § 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(7) Bei der Lagerung darf die Deckungssumme den Betrag von 350 Millionen Euro nicht überschreiten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 Regeldeckungssummen bei sonstigen radioaktiven Stoffen in Millionen Euro



| Aktivitäten, angegeben in
Vielfachen der Freigrenzen nach
Anlage III Tabelle 1 Spalte 2
der Strahlenschutzverordnung | Umschlossene
radioaktive
Stoffe | Offene
radioaktive
Stoffe

vorherige Änderung

1 | 2 | 3 | 4

1. | hochradioaktive Strahlenquellen nach
§ 3 Abs. 2 Nr. 29 Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb der Strahlenschutzver-
ordnung, soweit
nicht unter Nummer 2
bis 12 in der Spalte 3 höhere Summen
genannt sind | 0,05 |



| 1 | 2 | 3

1. | hochradioaktive Strahlenquellen nach
§ 4 Absatz 36 des Strahlenschutzgesetzes,
soweit
nicht unter Nummer 2
bis 12 in der Spalte 3 höhere Summen
genannt sind | 0,05 |

2. | vom 105fachen bis zum 106fachen | 0,05 | 0,25 bis 0,5

3. | vom 106fachen bis zum 107fachen | 0,05 bis 0,25 | 0,5 bis 1

4. | vom 107fachen bis zum 108fachen | 0,25 bis 0,5 | 1 bis 2

5. | vom 108fachen bis zum 109fachen | 0,5 bis 1 | 2 bis 4

6. | vom 109fachen bis zum 1010fachen | 1 bis 2 | 4 bis 6

7. | vom 1010fachen bis zum 1011fachen | 2 bis 4 | 6 bis 8

8. | vom 1011fachen bis zum 1012fachen | 4 bis 6 | 8 bis 10

9. | vom 1012fachen bis zum 1013fachen | 6 bis 8 | über dem
1012fachen
10 bis 15

10. | vom 1013fachen bis zum 1014fachen | 8 bis 10

11. | vom 1014fachen bis zum 1015fachen | 10 bis 12

12. | über dem 1015fachen | 12 bis 14