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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (VerkKfmAusbV k.a.Abk.)
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
- Aufgaben, Struktur und Rechtsform,
- 1.2
- Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.4
- Umweltschutz;
- 2.
- Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:
- 2.1
- Arbeitsorganisation,
- 2.2
- Informations- und Kommunikationssysteme,
- 2.3
- Datenschutz und Datensicherheit;
- 3.
- Markt für Beförderungsleistungen;
- 4.
- Verkehrsorganisation:
- 4.1
- Produktionsplanung und -prozesse,
- 4.2
- Transportmittel und Transportketten,
- 4.3
- Qualitätsmanagement;
- 5.
- Absatz:
- 5.1
- Marketing,
- 5.2
- Entwickeln und Anbieten von Leistungen,
- 5.3
- Preise und Preiskalkulation,
- 5.4
- Verträge und Vereinbarungen,
- 5.5
- Bearbeiten von Kundenaufträgen,
- 5.6
- Haftung und Schadensregulierung;
- 6.
- kundenorientierte Kommunikation:
- 6.1
- Kommunikation,
- 6.2
- Verkauf und Beratung,
- 6.3
- Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
- 7.
- Kaufmännische Steuerung:
- 7.1
- Rechnungswesen,
- 7.2
- Kosten- und Leistungsrechnung,
- 7.3
- Controlling,
- 7.4
- Finanzierung;
- 8.
- Einkauf und Materialwirtschaft:
- 8.1
- Bedarf und Einkauf,
- 8.2
- Dispositon und Bestandsführung;
- 9.
- Personalwirtschaft:
- 9.1
- Personalplanung,
- 9.2
- Personalverwaltung,
- 9.3
- Personalentwicklung.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VerkKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerkKfmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 VerkKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...
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