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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (VerkKfmAusbV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
- Aufgaben, Struktur und Rechtsform,
- 1.2
- Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.4
- Umweltschutz;
- 2.
- Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:
- 2.1
- Arbeitsorganisation,
- 2.2
- Informations- und Kommunikationssysteme,
- 2.3
- Datenschutz und Datensicherheit;
- 3.
- Markt für Beförderungsleistungen;
- 4.
- Verkehrsorganisation:
- 4.1
- Produktionsplanung und -prozesse,
- 4.2
- Transportmittel und Transportketten,
- 4.3
- Qualitätsmanagement;
- 5.
- Absatz:
- 5.1
- Marketing,
- 5.2
- Entwickeln und Anbieten von Leistungen,
- 5.3
- Preise und Preiskalkulation,
- 5.4
- Verträge und Vereinbarungen,
- 5.5
- Bearbeiten von Kundenaufträgen,
- 5.6
- Haftung und Schadensregulierung;
- 6.
- kundenorientierte Kommunikation:
- 6.1
- Kommunikation,
- 6.2
- Verkauf und Beratung,
- 6.3
- Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
- 7.
- Kaufmännische Steuerung:
- 7.1
- Rechnungswesen,
- 7.2
- Kosten- und Leistungsrechnung,
- 7.3
- Controlling,
- 7.4
- Finanzierung;
- 8.
- Einkauf und Materialwirtschaft:
- 8.1
- Bedarf und Einkauf,
- 8.2
- Dispositon und Bestandsführung;
- 9.
- Personalwirtschaft:
- 9.1
- Personalplanung,
- 9.2
- Personalverwaltung,
- 9.3
- Personalentwicklung.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7 Zwischenprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung eines Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
- 1.
- Verkehrs- und Infrastrukturleistungen; Marketing,
- 2.
- Arbeitsorganisation und Buchführung,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 8 Abschlußprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Verkehrsorganisation und Verkehrsleistungen, Organisation und Kaufmännische Steuerung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Praktische Übungen mündlich durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
- 1.
- Prüfungsbereich Verkehrsorganisation und Verkehrsleistungen:
- a)
- Produktfelder, Transportmittel und Produktionsplanung,
- b)
- Absatz,
- c)
- Markt für Beförderungsleistungen.
- 2.
- Prüfungsbereich Organisation und Kaufmännische Steuerung:
- a)
- Arbeitsorganisation,
- b)
- Rechnungswesen,
- c)
- Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
- d)
- Personalplanung.
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
- 4.
- Prüfungsbereich Praktische Übungen:
- a)
- Produktionsprozesse,
- b)
- Entwickeln und Anbieten von Leistungen,
- c)
- kundenorientierte Kommunikation,
- d)
- Personalverwaltung,
- e)
- Einkauf und Materialwirtschaft.
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Verkehrsorganisation und Verkehrsleistungen sowie Praktische Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens "ausreichende" Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 9 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr vom 9. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1729) außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr
Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 1999 S. 1589 - 1593)
Anlage 2 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
- -
- Zeitliche Gliederung -
- 1.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Aufgaben, Struktur und Rechtsform
- 1.2
- Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
- 1.4
- Umweltschutz
- 2.
- Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
- 3.
- Markt für Beförderungsleistungen, Lernziele a) bis d)
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.1
- Marketing, Lernziele a), c) und d)
- 5.2
- Entwickeln und Anbieten von Leistungen, Lernziele a) und b)
- 6.1
- Kommunikation, Lernziele a) bis d)
- 6.2
- Verkauf und Beratung
- 6.3
- Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a) und c)
- 1.4
- Umweltschutz
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 7.1
- Rechnungswesen, Lernziele a) und b)
- 7.2
- Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a) und c)
- 7.3
- Controlling, Lernziel a)
- 2.2
- Informations- und Kommunikationssysteme
- 2.3
- Datenschutz und Datensicherheit
- 2.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.1
- Produktionsplanung und -prozesse
- 4.2
- Transportmittel und Transportketten
- 4.3
- Qualitätsmanagement, Lernziele a) und b)
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
- 1.4
- Umweltschutz
- 2.1
- Arbeitsorganisation, Lernziele c) bis f)
- 2.2
- Informations- und Kommunikationssysteme
- 3.
- Markt für Beförderungsleistungen, Lernziele a) bis d)
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.
- Markt für Beförderungsleistungen, Lernziel e)
- 5.1
- Marketing, Lernziel b)
- 5.2
- Entwickeln und Anbieten von Leistungen, Lernziele c) und d)
- 5.3
- Preise und Preiskalkulation
- 5.4
- Verträge und Vereinbarungen, Lernziele b) bis d)
- 5.5
- Bearbeiten von Kundenaufträgen
- 6.3
- Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel b)
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
- 1.4
- Umweltschutz
- 2.1
- Arbeitsorganisation, Lernziele c) bis f)
- 4.1
- Produktionsplanung und -prozesse
- 4.2
- Transportmittel und Transportketten
- 4.3
- Qualitätsmanagement, Lernziele a) und b)
- 6.1
- Kommunikation, Lernziele a) bis d)
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 7.3
- Controlling, Lernziel b)
- 7.4
- Finanzierung, Lernziele b) und c)
- 8.1
- Bedarf und Einkauf, Lernziele a) bis d)
- 8.2
- Disposition und Bestandsführung, Lernziel a)
- 9.1
- Personalplanung, Lernziele f) und g)
- 9.2
- Personalverwaltung, Lernziele a) und b)
- 2.2
- Informations- und Kommunikationssysteme
- 2.3
- Datenschutz und Datensicherheit
- 6.1
- Kommunikation, Lernziele c) und d)
- 7.3
- Controlling, Lernziel a)
- 3.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 9.1
- Personalplanung, Lernziele a) bis e)
- 9.2
- Personalverwaltung, Lernziele c) bis e)
- 9.3
- Personalentwicklung
- 1.2
- Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
- 2.1
- Arbeitsorganisation, Lernziele c) bis f)
- 2.2
- Informations- und Kommunikationssysteme
- 2.3
- Datenschutz und Datensicherheit
- 6.1
- Kommunikation, Lernziele c) und d)
- 7.3
- Controlling, Lernziel a)
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 7.1
- Rechnungswesen, Lernziele c) und d)
- 7.2
- Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele b) und d)
- 7.3
- Controlling, Lernziel c)
- 7.4
- Finanzierung, Lernziel a)
- 8.1
- Bedarf und Einkauf, Lernziel e)
- 8.2
- Disposition und Bestandsführung, Lernziele b) und c)
- 7.1
- Rechnungswesen, Lernziele a) und b)
- 7.2
- Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a) und c)
- 7.3
- Controlling, Lernziele a) und b)
- 7.4
- Finanzierung, Lernziele b) und c)
- 8.1
- Bedarf und Einkauf, Lernziele a) bis d)
- 8.2
- Disposition und Bestandsführung, Lernziel a)
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.3
- Qualitätsmanagement, Lernziele c) und d)
- 5.1
- Marketing, Lernziel e)
- 5.6
- Haftung und Schadensregulierung
- 6.1
- Kommunikation, Lernziel e)
- 2.1
- Arbeitsorganisation, Lernziele c) bis f)
- 2.2
- Informations- und Kommunikationssysteme
- 2.3
- Datenschutz und Datensicherheit
- 6.1
- Kommunikation, Lernziele a) bis d)
- 6.2
- Verkauf und Beratung
- 6.3
- Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben
- 4.3
- Qualitätsmanagement, Lernziele a) und b)
- 5.1
- Marketing, Lernziele a) bis d)
- 5.2
- Entwickeln und Anbieten von Leistungen
- 5.3
- Preise und Preiskalkulation
- 5.4
- Verträge und Vereinbarungen, Lernziele a), c) und d)
- 5.5
- Bearbeiten von Kundenaufträgen
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