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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (VerkKfmAusbV k.a.Abk.)
Anlage 2 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
- -
- Zeitliche Gliederung -
- 1.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Aufgaben, Struktur und Rechtsform
- 1.2
- Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
- 1.4
- Umweltschutz
- 2.
- Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
- 3.
- Markt für Beförderungsleistungen, Lernziele a) bis d)
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.1
- Marketing, Lernziele a), c) und d)
- 5.2
- Entwickeln und Anbieten von Leistungen, Lernziele a) und b)
- 6.1
- Kommunikation, Lernziele a) bis d)
- 6.2
- Verkauf und Beratung
- 6.3
- Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a) und c)
- 1.4
- Umweltschutz
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 7.1
- Rechnungswesen, Lernziele a) und b)
- 7.2
- Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a) und c)
- 7.3
- Controlling, Lernziel a)
- 2.2
- Informations- und Kommunikationssysteme
- 2.3
- Datenschutz und Datensicherheit
- 2.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.1
- Produktionsplanung und -prozesse
- 4.2
- Transportmittel und Transportketten
- 4.3
- Qualitätsmanagement, Lernziele a) und b)
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
- 1.4
- Umweltschutz
- 2.1
- Arbeitsorganisation, Lernziele c) bis f)
- 2.2
- Informations- und Kommunikationssysteme
- 3.
- Markt für Beförderungsleistungen, Lernziele a) bis d)
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.
- Markt für Beförderungsleistungen, Lernziel e)
- 5.1
- Marketing, Lernziel b)
- 5.2
- Entwickeln und Anbieten von Leistungen, Lernziele c) und d)
- 5.3
- Preise und Preiskalkulation
- 5.4
- Verträge und Vereinbarungen, Lernziele b) bis d)
- 5.5
- Bearbeiten von Kundenaufträgen
- 6.3
- Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel b)
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
- 1.4
- Umweltschutz
- 2.1
- Arbeitsorganisation, Lernziele c) bis f)
- 4.1
- Produktionsplanung und -prozesse
- 4.2
- Transportmittel und Transportketten
- 4.3
- Qualitätsmanagement, Lernziele a) und b)
- 6.1
- Kommunikation, Lernziele a) bis d)
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 7.3
- Controlling, Lernziel b)
- 7.4
- Finanzierung, Lernziele b) und c)
- 8.1
- Bedarf und Einkauf, Lernziele a) bis d)
- 8.2
- Disposition und Bestandsführung, Lernziel a)
- 9.1
- Personalplanung, Lernziele f) und g)
- 9.2
- Personalverwaltung, Lernziele a) und b)
- 2.2
- Informations- und Kommunikationssysteme
- 2.3
- Datenschutz und Datensicherheit
- 6.1
- Kommunikation, Lernziele c) und d)
- 7.3
- Controlling, Lernziel a)
- 3.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 9.1
- Personalplanung, Lernziele a) bis e)
- 9.2
- Personalverwaltung, Lernziele c) bis e)
- 9.3
- Personalentwicklung
- 1.2
- Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
- 2.1
- Arbeitsorganisation, Lernziele c) bis f)
- 2.2
- Informations- und Kommunikationssysteme
- 2.3
- Datenschutz und Datensicherheit
- 6.1
- Kommunikation, Lernziele c) und d)
- 7.3
- Controlling, Lernziel a)
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 7.1
- Rechnungswesen, Lernziele c) und d)
- 7.2
- Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele b) und d)
- 7.3
- Controlling, Lernziel c)
- 7.4
- Finanzierung, Lernziel a)
- 8.1
- Bedarf und Einkauf, Lernziel e)
- 8.2
- Disposition und Bestandsführung, Lernziele b) und c)
- 7.1
- Rechnungswesen, Lernziele a) und b)
- 7.2
- Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a) und c)
- 7.3
- Controlling, Lernziele a) und b)
- 7.4
- Finanzierung, Lernziele b) und c)
- 8.1
- Bedarf und Einkauf, Lernziele a) bis d)
- 8.2
- Disposition und Bestandsführung, Lernziel a)
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.3
- Qualitätsmanagement, Lernziele c) und d)
- 5.1
- Marketing, Lernziel e)
- 5.6
- Haftung und Schadensregulierung
- 6.1
- Kommunikation, Lernziel e)
- 2.1
- Arbeitsorganisation, Lernziele c) bis f)
- 2.2
- Informations- und Kommunikationssysteme
- 2.3
- Datenschutz und Datensicherheit
- 6.1
- Kommunikation, Lernziele a) bis d)
- 6.2
- Verkauf und Beratung
- 6.3
- Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben
- 4.3
- Qualitätsmanagement, Lernziele a) und b)
- 5.1
- Marketing, Lernziele a) bis d)
- 5.2
- Entwickeln und Anbieten von Leistungen
- 5.3
- Preise und Preiskalkulation
- 5.4
- Verträge und Vereinbarungen, Lernziele a), c) und d)
- 5.5
- Bearbeiten von Kundenaufträgen
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 VerkKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerkKfmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 VerkKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 7 VerkKfmAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4121/a57571.htm