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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (VerkKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.1999 BGBl. I S. 1586
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-270 Berufliche Bildung

Anlage 2 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

-
Zeitliche Gliederung -

1.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Aufgaben, Struktur und Rechtsform

1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

1.4
Umweltschutz

2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

3.
Markt für Beförderungsleistungen, Lernziele a) bis d)

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.1
Marketing, Lernziele a), c) und d)

5.2
Entwickeln und Anbieten von Leistungen, Lernziele a) und b)

6.1
Kommunikation, Lernziele a) bis d)

6.2
Verkauf und Beratung

6.3
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a) und c)

zu vermitteln und die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

1.4
Umweltschutz

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

7.1
Rechnungswesen, Lernziele a) und b)

7.2
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a) und c)

7.3
Controlling, Lernziel a)

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.2
Informations- und Kommunikationssysteme

2.3
Datenschutz und Datensicherheit

fortzuführen.

2.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1
Produktionsplanung und -prozesse

4.2
Transportmittel und Transportketten

4.3
Qualitätsmanagement, Lernziele a) und b)

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

1.4
Umweltschutz

2.1
Arbeitsorganisation, Lernziele c) bis f)

2.2
Informations- und Kommunikationssysteme

3.
Markt für Beförderungsleistungen, Lernziele a) bis d)

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.
Markt für Beförderungsleistungen, Lernziel e)

5.1
Marketing, Lernziel b)

5.2
Entwickeln und Anbieten von Leistungen, Lernziele c) und d)

5.3
Preise und Preiskalkulation

5.4
Verträge und Vereinbarungen, Lernziele b) bis d)

5.5
Bearbeiten von Kundenaufträgen

6.3
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel b)

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

1.4
Umweltschutz

2.1
Arbeitsorganisation, Lernziele c) bis f)

4.1
Produktionsplanung und -prozesse

4.2
Transportmittel und Transportketten

4.3
Qualitätsmanagement, Lernziele a) und b)

6.1
Kommunikation, Lernziele a) bis d)

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

7.3
Controlling, Lernziel b)

7.4
Finanzierung, Lernziele b) und c)

8.1
Bedarf und Einkauf, Lernziele a) bis d)

8.2
Disposition und Bestandsführung, Lernziel a)

9.1
Personalplanung, Lernziele f) und g)

9.2
Personalverwaltung, Lernziele a) und b)

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.2
Informations- und Kommunikationssysteme

2.3
Datenschutz und Datensicherheit

6.1
Kommunikation, Lernziele c) und d)

7.3
Controlling, Lernziel a)

fortzuführen.

3.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

9.1
Personalplanung, Lernziele a) bis e)

9.2
Personalverwaltung, Lernziele c) bis e)

9.3
Personalentwicklung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

2.1
Arbeitsorganisation, Lernziele c) bis f)

2.2
Informations- und Kommunikationssysteme

2.3
Datenschutz und Datensicherheit

6.1
Kommunikation, Lernziele c) und d)

7.3
Controlling, Lernziel a)

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

7.1
Rechnungswesen, Lernziele c) und d)

7.2
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele b) und d)

7.3
Controlling, Lernziel c)

7.4
Finanzierung, Lernziel a)

8.1
Bedarf und Einkauf, Lernziel e)

8.2
Disposition und Bestandsführung, Lernziele b) und c)

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

7.1
Rechnungswesen, Lernziele a) und b)

7.2
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a) und c)

7.3
Controlling, Lernziele a) und b)

7.4
Finanzierung, Lernziele b) und c)

8.1
Bedarf und Einkauf, Lernziele a) bis d)

8.2
Disposition und Bestandsführung, Lernziel a)

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.3
Qualitätsmanagement, Lernziele c) und d)

5.1
Marketing, Lernziel e)

5.6
Haftung und Schadensregulierung

6.1
Kommunikation, Lernziel e)

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Arbeitsorganisation, Lernziele c) bis f)

2.2
Informations- und Kommunikationssysteme

2.3
Datenschutz und Datensicherheit

6.1
Kommunikation, Lernziele a) bis d)

6.2
Verkauf und Beratung

6.3
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben

fortzuführen sowie die Berufsbildpositionen

4.3
Qualitätsmanagement, Lernziele a) und b)

5.1
Marketing, Lernziele a) bis d)

5.2
Entwickeln und Anbieten von Leistungen

5.3
Preise und Preiskalkulation

5.4
Verträge und Vereinbarungen, Lernziele a), c) und d)

5.5
Bearbeiten von Kundenaufträgen

zu vertiefen.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 VerkKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VerkKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 7 VerkKfmAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...