Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.12.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Abschnitt 3 - EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung (EGLV)
V. v. 02.11.1995 BGBl. I S. 1493; aufgehoben durch § 12 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824
Geltung ab 11.11.1995; FNA: 2030-2-27 Beamte
|
Geltung ab 11.11.1995; FNA: 2030-2-27 Beamte
|
Abschnitt 3 Schlußvorschriften
§ 20 Abschluß des Anerkennungsverfahrens
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
Nach erfolgreichem Abschluß des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung oder dem Nachweis einer zusätzlichen Berufserfahrung erwirbt der Antragsteller die Befähigung für eine einschlägige Laufbahn des höheren oder gehobenen Dienstes; andernfalls ist der Antrag abzulehnen. Der Antrag ist ebenfalls abzulehnen, wenn sich der Antragsteller der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist unterzieht. § 6 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 21 Einstellung
Die vorstehenden Regelungen lassen Auswahlverfahren für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis unberührt.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage (zu § 18 Abs. 3) Vertrag
(siehe BGBl. I 1995 S. 1498)
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4123/b11138.htm