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§ 15 - Heimarbeitsgesetz (HAG k.a.Abk.)
G. v. 14.03.1951 BGBl. I S. 191; zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 804-1 Heimarbeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 804-1 Heimarbeit
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§ 15 Anzeigepflicht
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wer Heimarbeit ausgibt, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, hat dem Gewerbeaufsichtsamt und der Polizeibehörde Namen und Arbeitsstätte der von ihm mit Heimarbeit Beschäftigten anzuzeigen.
Zitierungen von § 15 Heimarbeitsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 HAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32a HAG Sonstige Ordnungswidrigkeiten
... die Listenführung (§ 6), die Mitteilung oder Anzeige von Heimarbeit (§§ 7, 15 ), die Unterrichtungspflicht (§ 7a), die Offenlegung der Entgeltverzeichnisse (§ 8), die ...
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