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§ 16a - Heimarbeitsgesetz (HAG k.a.Abk.)
G. v. 14.03.1951 BGBl. I S. 191; zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 804-1 Heimarbeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 804-1 Heimarbeit
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§ 16a Anordnungen
§ 16a wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Gewerbeaufsichtsamt kann in Einzelfällen anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der §§ 12, 13 und 16 sowie der auf § 13 und § 34 Abs. 2 gestützten Rechtsverordnungen zu treffen sind. Neben den auf Grund von § 3 Abs. 2 bestimmten Stellen nimmt das Gewerbeaufsichtsamt die Aufsichtsbefugnisse nach § 139b der Gewerbeordnung wahr.
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Zitierungen von § 16a Heimarbeitsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16a HAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 HAG Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Arbeits- und Gefahrenschutzes
... 2. einer vollziehbaren Verfügung nach § 14 Abs. 2 oder § 16a zuwiderhandelt. Die in Satz 1 Nr. 1 vorgeschriebene Verweisung ist nicht ...
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