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§ 20 - Heimarbeitsgesetz (HAG k.a.Abk.)
G. v. 14.03.1951 BGBl. I S. 191; zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 804-1 Heimarbeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 804-1 Heimarbeit
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§ 20 Art der Entgelte
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Entgelte für Heimarbeit sind in der Regel als Stückentgelte, und zwar möglichst auf der Grundlage von Stückzeiten zu regeln. Ist dieses nicht möglich, so sind Zeitentgelte festzusetzen, die der Stückentgeltberechnung im Einzelfall zugrunde gelegt werden können.
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Zitierungen von § 20 Heimarbeitsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 HAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 HAG Durchführungsvorschriften (vom 08.11.2006)
... fremde Hilfskräfte der Heimarbeit und das Verfahren vor ihnen (§§ 4, 5, 11, 18 bis 22); c) Form, Inhalt und Einsendung der Listen und der Anzeige bei erstmaliger ...
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