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Änderung § 6 Heimarbeitsgesetz vom 26.11.2019
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 112 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Listenführung | |
(Text alte Fassung) 1 Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat jeden, den er mit Heimarbeit beschäftigt oder dessen er sich zur Weitergabe von Heimarbeit bedient, in Listen auszuweisen. 2 Die Listen sind in den Ausgaberäumen an gut sichtbarer Stelle auszuhängen. 3 Je drei Abschriften sind halbjährlich der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle einzusenden. 4 Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle hat der zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Vereinigung der Auftraggeber auf Verlangen jederzeit Abschriften zu übersenden. | (Text neue Fassung) 1 Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat jeden, den er mit Heimarbeit beschäftigt oder dessen er sich zur Weitergabe von Heimarbeit bedient, in Listen auszuweisen. 2 Je drei Abschriften sind halbjährlich der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle einzusenden. |
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