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Änderung § 7 Heimarbeitsgesetz vom 26.11.2019
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 112 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Mitteilungspflicht | |
(Text alte Fassung) 1 Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle mitzuteilen. 2 Der Mitteilung sind zwei Abschriften beizufügen; § 6 Satz 4 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle mitzuteilen. |
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