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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2008 aufgehoben
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§ 4 - Prüfnachweisverordnung (ChemPrüfV)
V. v. 01.08.1994 BGBl. I S. 1877; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8053-6-24 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8053-6-24 Sonstige Vorschriften
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§ 4 Nähere Bestimmungen zu § 7 des Chemikaliengesetzes (Prüfnachweise der Grundprüfung)
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
Es sind vorzulegen
- 1.
- nach § 7 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:
- a)
- Angaben über den Zustand des Stoffes bei 20 Grad C und 101,3 kPa,
- b)
- Nachweis über die Ermittlung des Schmelzpunktes, des Siedepunktes, der relativen Dichte, des Dampfdruckes, der Oberflächenspannung, der Wasserlöslichkeit, des Verteilungskoeffizienten in einer Mischung aus n-Oktanol und Wasser, des Flammpunktes, der Entzündlichkeit, der Explosionsgefährlichkeit, der Selbstentzündlichkeit, der brandfördernden Eigenschaften,
- c)
- bei Stoffen, die in einer Form in Verkehr gebracht werden können, bei der die Gefahr der Exposition durch Inhalation besteht, Bestimmung der Partikelgröße des Stoffes in seiner in Verkehr gebrachten Form (Granulometrie); von der Vorlage des Prüfnachweises ist der Anmeldepflichtige befreit, solange im Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 keine Prüfmethode festgelegt worden ist,
- d)
- bei Polymeren zudem Prüfnachweise über die Extrahierbarkeit mit Wasser sowie in bestimmten Fällen weitere Prüfnachweise, z.B. zur Lichtstabilität, wenn das Polymer nicht speziell lichtstabilisiert ist, zur Langzeitextrahierbarkeit (Elutionstest) und in Abhängigkeit von dessen Ergebnis im Einzelfall geeignete Prüfungen des Eluats;
- 2.
- nach § 7 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:
- 3.
- nach § 7 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:
- 4.
- nach § 7 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:
- 5.
- nach § 7 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:
- 6.
- nach § 7 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:
- 7.
- nach § 7 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes:
- 8.
- nach § 7 Nr. 8 des Chemikaliengesetzes:
- 9.
- nach § 7 Nr. 9 des Chemikaliengesetzes:
- 10.
- nach § 7 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes:
- 11.
- nach § 7 Nr. 11 des Chemikaliengesetzes:
- 12.
- nach § 7 Nr. 12 des Chemikaliengesetzes:
Zitierungen von § 4 ChemPrüfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ChemPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ChemPrüfV Nähere Bestimmungen zu § 7a des Chemikaliengesetzes (Eingeschränkte Anmeldung)
... die Angaben und Prüfnachweise nach § 3 Nr. 1 bis 3, 5, 7, 9, 11 und 12, § 4 Nr. 5 und 6; 2. nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des ... a bis c, e und f, b) folgende Angaben und Prüfnachweise nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a bis d: Angaben über den Zustand des Stoffes bei 20 Grad C und ... Extrahierbarkeit mit Wasser, c) folgende Prüfnachweise nach § 4 Nr. 2: Nachweis über die Prüfung auf akute Toxizität grundsätzlich ... Inhalation zu prüfen, d) folgende Prüfnachweise nach § 4 Nr. 3: Nachweis über die Prüfung auf Anhaltspunkte für ... in vitro durchzuführen, e) folgende Prüfnachweise nach § 4 Nr. 8: Nachweis über die Prüfung auf leichte biologische Abbaubarkeit mit ... längstens 28 Tage, f) folgende Prüfnachweise nach § 4 Nr. 9: Nachweis über die Prüfung auf Toxizität an einer Wasserflohart ... c, e und f, b) die folgenden Angaben und Prüfnachweise nach § 4 Nr. 1: Angaben über den Zustand des Stoffes bei 20 Grad C und 101,3 kPa, ... und die Entzündlichkeit, c) folgende Prüfnachweise nach § 4 Nr. 2: Prüfungsnachweis auf akute Toxizität grundsätzlich an einer ...
§ 6 ChemPrüfV Sonderregelungen zu bestimmten anmeldepflichtigen Polymeren
... aller Anteile von Additiven und Verunreinigungen unter 10 mg/l liegt, gelten die §§ 3 bis 5 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. (2) Bei der Anmeldung von ... Wirtschaftsraum in den Verkehr zu bringen beabsichtigt, gelten die §§ 3 und 4 mit der Maßgabe, daß 1. anstelle des ... aus n-Oktanol und Wasser, des Flammpunktes und der brandfördernden Eigenschaften nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a und b Prüfnachweise zur thermischen Stabilität, zur Extrahierbarkeit ... 3 Nr. 6 sowie der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfnachweise nach § 4 Nr. 2 bis 12 kann der Anmeldepflichtige absehen. Hat der Anmeldepflichtige nach Satz 2 von der ... absehen. Hat der Anmeldepflichtige nach Satz 2 von der Vorlage von Prüfnachweisen nach § 4 Nr. 2 bis 12 abgesehen, kann die Anmeldestelle verlangen, daß er die Prüfnachweise ... und Wasser sowie des Flammpunktes nach § 5 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 4 Nr. 1 sowie der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfnachweise nach § 5 Nr. 1 ... und ökotoxikologischen Prüfnachweise nach § 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Nr. 5 und 6 und § 5 Nr. 2 Buchstabe c bis f in Verbindung mit § 4 Nr. 2, 3, 8 und 9 kann ... Verbindung mit § 4 Nr. 5 und 6 und § 5 Nr. 2 Buchstabe c bis f in Verbindung mit § 4 Nr. 2, 3, 8 und 9 kann abgesehen ...
§ 6a ChemPrüfV Sonderregelungen zu bestimmten anmeldepflichtigen Zwischenprodukten
... von den §§ 6 und 7 des Chemikaliengesetzes in Verbindung mit den §§ 3 und 4 dieser Verordnung zunächst auf das folgende Prüfprogramm beschränken: ... 1 und 2, 2. aus den darüber hinausgehenden Anforderungen des § 4 a) der Nachweis nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b über die Ermittlung ... hinausgehenden Anforderungen des § 4 a) der Nachweis nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b über die Ermittlung des Dampfdruckes, der Explosionsgefährlichkeit, ... und der brandfördernden Eigenschaften, b) der Nachweis nach § 4 Nr. 1 Buchstabe c, c) der Nachweis nach § 4 Nr. 9 über die ... der Nachweis nach § 4 Nr. 1 Buchstabe c, c) der Nachweis nach § 4 Nr. 9 über die Prüfung auf Toxizität an einer Wasserflohart, 3. ... Anmeldestelle fordert diejenigen Unterlagen und Prüfnachweise nach den §§ 3 und 4 , die ihr aufgrund des Satzes 1 nicht vorgelegt wurden, vom Anmeldepflichtigen nach, sobald die von ...
§ 10 ChemPrüfV Nähere Bestimmungen zu § 16b des Chemikaliengesetzes (Mitteilungspflichten bei neuen Stoffen, die nicht oder nur außerhalb der Europäischen Gemeinschaften in den Verkehr gebracht werden)
... Nachweis über die Prüfung auf reizende und ätzende Eigenschaften nach § 4 Nr. 5; 7. nach § 16b Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe d des ... Nachweis über die Prüfung auf sensibilisierende Eigenschaften nach § 4 Nr. 6; 8. nach § 16b Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe e des ... eine Dauer von 96 Stunden; wurde dieser Nachweis bereits nach Nummer 10 in Verbindung mit § 4 Nr. 9 erbracht, so ist ein Nachweis über die Prüfung auf Toxizität nach ...
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