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Verordnung über Prüfnachweise und sonstige Anmelde- und Mitteilungsunterlagen nach dem Chemikaliengesetz (Prüfnachweisverordnung - ChemPrüfV)
V. v. 01.08.1994 BGBl. I S. 1877; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8053-6-24 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8053-6-24 Sonstige Vorschriften
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Eingangsformel
Auf Grund des § 20 Abs. 6 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich, Zweck
Diese Verordnung gilt für
- 1.
- das Anmeldeverfahren nach dem Zweiten Abschnitt des Chemikaliengesetzes,
- 2.
- Mitteilungen nach den §§ 16 bis 16b des Chemikaliengesetzes.
§ 2 Allgemeine Vorschriften
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die im Anmeldeverfahren oder bei Mitteilungen nach den §§ 16 bis 16b des Chemikaliengesetzes vorzulegenden Unterlagen und Prüfnachweise sind bei der Anmeldestelle schriftlich in jeweils vier gleichen Sätzen einzureichen. Die Anmeldestelle kann
- 1.
- die Verwendung eines von ihr bestimmten Vordruckes oder eines bestimmten Formates eines sonstigen Datenträgers verlangen,
- 2.
- die Übermittlung der Angaben auf einem anderen geeigneten Datenträger zulassen.
(2) Jede Anmeldung oder Mitteilung muß Angaben über Namen und Anschrift des Anmelde- und Mitteilungspflichtigen, den Standort des Herstellungsbetriebes sowie die Identität des Stoffes und eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der vorgelegten Unterlagen und Prüfnachweise enthalten. Auf Unterlagen oder Prüfnachweise, die vom Anmelde- oder Mitteilungspflichtigen der Anmeldestelle über denselben Stoff bereits vorgelegt wurden, ist Bezug zu nehmen. Im Falle der Einfuhr sind auch Namen und Anschrift des Herstellers zu benennen. Bei Stoffen, die außerhalb der Gemeinschaft hergestellt werden und bei denen der Anmelder zum Zwecke der Anmeldung zum alleinigen Bevollmächtigten des Herstellers bestimmt worden ist, sind Identität und Anschriften der Importeure zu benennen, die den Stoff in die Gemeinschaft verbringen. Die Bestimmung als Alleinvertreter ist durch eine schriftliche Erklärung des Herstellers nachzuweisen.
(3) Bei Vorlage von Prüfnachweisen hat der Anmelde- oder Mitteilungspflichtige schriftlich zu erklären, daß die Beschaffenheit des Stoffes, auf den sich die Anmeldung oder Mitteilung bezieht, derjenigen des geprüften Stoffes entspricht. Die Bestimmung der Identitätsmerkmale des Stoffes und bestimmter physikalischer Eigenschaften ist, falls erforderlich, am reinen Stoff vorzunehmen. Die Zusammensetzung der Probe ist anzugeben. Der Erklärung sind die Namen der für die Versuche verantwortlichen Stellen beizufügen.
(4) Die vorgeschriebenen Prüfungen sind nach den Bestimmungen des Anhangs V in Verbindung mit den Anhängen VII A bis D und VIII der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. C 196 S. 1) in ihrer jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung durchzuführen. Begonnene Prüfungen können nach dem bei ihrem Beginn geltenden Recht zu Ende geführt werden. Die Prüfungen sind nach sonstigen international anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchzuführen, wenn
- 1.
- die Richtlinie für bestimmte Prüfungen keine Regelungen enthält,
- 2.
- die in der Richtlinie genannten Prüfmethoden für die Untersuchung einer bestimmten Eigenschaft eines Stoffes nicht geeignet sind oder
- 3.
- derartige Methoden mit einer geringeren Anzahl von Versuchstieren oder mit einer geringeren Belastung der Tiere zu gleichwertigen Ergebnissen wie die in der Richtlinie genannten Prüfmethoden führen.
(5) Ist eine Prüfung hinsichtlich einer bestimmten Stoffeigenschaft nicht sinnvoll, weil sich der Stoff unter den zu erwartenden Prüf- und Expositionsbedingungen umwandelt, kann der Anmeldepflichtige die Prüfung statt am Stoff am Umwandlungsprodukt durchführen.
(6) Prüfnachweise müssen die vollständigen Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen wiedergeben. Über die verwendeten Prüfmethoden sind vollständige Angaben zu machen. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 3 Nr. 2 und 3 ist die Verwendung der gewählten Methoden zu begründen.
§ 3 Nähere Bestimmungen zu § 6 des Chemikaliengesetzes (Anmeldeunterlagen)
§ 3 wird in 5 Vorschriften zitiert
Es sind vorzulegen
---
*)
International Union of Pure and Applied Chemistry, Organic Chemistry Division, Commission on Nomenclature of Organic Chemistry: Nomenclature of Organic Chemistry, Section A, B, C, D, E, F, H, 1979 Edition; International Union of Pure and Applied Chemistry, Inorganic Chemistry Division, Commission on Nomenclature of Inorganic Chemistry: Nomenclature of Inorganic Chemistry, Second Edition, Definitive Rules 1970; International Union of Pure and Applied Chemistry, Inorganic Chemistry Division, Commission on Nomenclature of Inorganic Chemistry: How to Name an Inorganic Substance, Second Edition; die Bände, erschienen in der Pergamon Press GmbH, Kronberg im Taunus, sind bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
- 1.
- nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:
- a)
- Bezeichnung des Stoffes nach dem System der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie*), bei Polymeren auch die Bezeichnung der Monomeren, wie sie bei der Synthese eingesetzt werden,
- b)
- weitere Bezeichnungen, insbesondere allgemeine Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen, Abkürzungen,
- c)
- Kennziffern und Bezeichnung, soweit vom Chemical Abstracts Service zugeteilt,
- d)
- Summenformel und Strukturformel, bei Polymeren auch das zahlengemittelte Molekulargewicht, Identität und Gehalt der Ausgangsmonomere und Ausgangsstoffe, die im Polymer gebunden sind, sowie Angaben über die Endgruppen und die Identität und Frequenz der funktionellen Gruppen,
- e)
- Angaben zur Reinheit einschließlich ihrer möglichen Schwankungsbreite in Prozent, bezogen auf die Beschaffenheit des Stoffes, wie dieser in Verkehr gebracht oder eingeführt werden soll,
- f)
- Angaben über Art und Gewichtsanteile der Hilfsstoffe, experimentelle Ergebnisse über Art und Gewichtsanteile der Hauptverunreinigungen sowie der übrigen dem Hersteller oder Einführer bekannten Verunreinigungen und Zersetzungsprodukte, CAS-Nummern der Hauptverunreinigungen, soweit vorhanden; bei Polymeren auch experimentelle Ergebnisse über die Molekulargewichtsverteilung und Angaben über Identität und Prozentanteile der Monomere, die nicht reagiert haben,
- g)
- Spektraldaten, soweit sie zur Identifizierung geeignet sind; den Spektraldaten sind die Spektren beizufügen, die im ultravioletten, sichtbaren und im infraroten Wellenlängenbereich des Lichtes sowie mit den Methoden der kernmagnetischen Resonanzspektroskopie oder mittels Massenspektroskopie aufgenommen sind,
- h)
- Hochdruckflüssigkeitschromatogramm oder Gaschromatogramm;
- 2.
- nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:
- 3.
- nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:
- 4.
- nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:
- a)
- Angaben zu den zur Herstellung angewandten technologischen Verfahren,
- b)
- Ermittlung der herstellungsbedingten Exposition am Arbeitsplatz und der Umwelt,
- c)
- Angaben zu den Verwendungsarten, insbesondere Beschreibung der Funktion des Stoffes und der gewünschten Wirkungen,
- d)
- Angaben zu den technologischen Verfahren bei der Verwendung des Stoffes, soweit bekannt,
- e)
- Ermittlung der verwendungsbedingten Exposition am Arbeitsplatz und der Umwelt, soweit bekannt,
- f)
- Angaben zur Form, in der der Stoff in Verkehr gebracht wird, als Stoff, Zubereitung oder Erzeugnis,
- g)
- Angaben zur Konzentration des Stoffes in den in Verkehr gebrachten Zubereitungen und Erzeugnissen, soweit bekannt,
- h)
- bei Polymeren Erklärung mit relevanten Informationen, ob das Polymer so entwickelt wurde, daß eine biologische Abbaubarkeit gewährleistet ist,
- i)
- Angaben zu den Anwendungsbereichen mit ungefährer Aufgliederung nach Verwendung in Industrieunternehmen, berufsbedingter Verwendung in Landwirtschaft und Gewerbe und Verwendung durch die Allgemeinheit,
- j)
- auf Anforderung der Anmeldestelle die Identität der Empfänger des Stoffes, soweit bekannt,
- k)
- Angaben zu Abfallmengenanfall und Abfallzusammensetzung bei der vorgesehenen Verwendung, soweit bekannt;
- 5.
- nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:
- 6.
- nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:
- 7.
- nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes:
- 8.
- nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 des Chemikaliengesetzes:
- a)
- Empfehlungen betreffend die ordnungsgemäße Verwendung und Vorsichtsmaßnahmen bei Handhabung, Lagerung und Beförderung,
- b)
- Hinweise auf mögliche Brandgefahr, Empfehlungen von Löschmitteln und Angabe der bei der Verbrennung oder Pyrolyse entstehenden Produkte, sofern die bestimmungsgemäße Verwendung dies erforderlich macht,
- c)
- Hinweise auf sonstige Gefahren, insbesondere die chemische Reaktion mit Wasser,
- d)
- Angaben über die Explosionsgefahr des Stoffes, wenn er in Staubform vorliegt,
- e)
- Empfehlungen für Sofortmaßnahmen im Falle unbeabsichtigten Verbreitens,
- f)
- Empfehlungen für Sofortmaßnahmen bei Unfällen von Personen, zum Beispiel bei Vergiftung;
- 9.
- nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 des Chemikaliengesetzes:
- a)
- die voraussichtliche jährliche Gesamtmenge, die hergestellt, gewonnen oder eingeführt werden soll, im ersten Kalenderjahr und in den folgenden. Bei Stoffen, die außerhalb der Gemeinschaft hergestellt werden und bei denen der Anmelder zum Zweck der Anmeldung zum alleinigen Bevollmächtigten des Herstellers bestimmt worden ist, ist diese Angabe für jeden genannten Importeur zu machen,
- b)
- die voraussichtliche prozentuale Verteilung der Herstellungs- und Einfuhrmengen bezogen auf die bestimmungsgemäßen Verwendungsarten gemäß den Angaben nach Nummer 4 Buchstabe c und auf die bestimmungsgemäßen Verwendungsbereiche, gemäß den Angaben nach Nummer 4 Buchstabe i im ersten Kalenderjahr und in den folgenden;
- 10.
- nach § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes:
- a)
- der Wiederverwendung,
- b)
- der Neutralisierung unerwünschter Wirkungen,
- c)
- der kontrollierten Beseitigung,
- d)
- der Veraschung,
- e)
- der Abwasserbehandlung,
- f)
- sonstiger Möglichkeiten;
- 11.
- nach § 6 Abs. 1a des Chemikaliengesetzes:
- 12.
- nach § 6 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes:
---
*)
International Union of Pure and Applied Chemistry, Organic Chemistry Division, Commission on Nomenclature of Organic Chemistry: Nomenclature of Organic Chemistry, Section A, B, C, D, E, F, H, 1979 Edition; International Union of Pure and Applied Chemistry, Inorganic Chemistry Division, Commission on Nomenclature of Inorganic Chemistry: Nomenclature of Inorganic Chemistry, Second Edition, Definitive Rules 1970; International Union of Pure and Applied Chemistry, Inorganic Chemistry Division, Commission on Nomenclature of Inorganic Chemistry: How to Name an Inorganic Substance, Second Edition; die Bände, erschienen in der Pergamon Press GmbH, Kronberg im Taunus, sind bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 4 Nähere Bestimmungen zu § 7 des Chemikaliengesetzes (Prüfnachweise der Grundprüfung)
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
Es sind vorzulegen
- 1.
- nach § 7 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:
- a)
- Angaben über den Zustand des Stoffes bei 20 Grad C und 101,3 kPa,
- b)
- Nachweis über die Ermittlung des Schmelzpunktes, des Siedepunktes, der relativen Dichte, des Dampfdruckes, der Oberflächenspannung, der Wasserlöslichkeit, des Verteilungskoeffizienten in einer Mischung aus n-Oktanol und Wasser, des Flammpunktes, der Entzündlichkeit, der Explosionsgefährlichkeit, der Selbstentzündlichkeit, der brandfördernden Eigenschaften,
- c)
- bei Stoffen, die in einer Form in Verkehr gebracht werden können, bei der die Gefahr der Exposition durch Inhalation besteht, Bestimmung der Partikelgröße des Stoffes in seiner in Verkehr gebrachten Form (Granulometrie); von der Vorlage des Prüfnachweises ist der Anmeldepflichtige befreit, solange im Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 keine Prüfmethode festgelegt worden ist,
- d)
- bei Polymeren zudem Prüfnachweise über die Extrahierbarkeit mit Wasser sowie in bestimmten Fällen weitere Prüfnachweise, z.B. zur Lichtstabilität, wenn das Polymer nicht speziell lichtstabilisiert ist, zur Langzeitextrahierbarkeit (Elutionstest) und in Abhängigkeit von dessen Ergebnis im Einzelfall geeignete Prüfungen des Eluats;
- 2.
- nach § 7 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:
- 3.
- nach § 7 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:
- 4.
- nach § 7 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:
- 5.
- nach § 7 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:
- 6.
- nach § 7 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:
- 7.
- nach § 7 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes:
- 8.
- nach § 7 Nr. 8 des Chemikaliengesetzes:
- 9.
- nach § 7 Nr. 9 des Chemikaliengesetzes:
- 10.
- nach § 7 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes:
- 11.
- nach § 7 Nr. 11 des Chemikaliengesetzes:
- 12.
- nach § 7 Nr. 12 des Chemikaliengesetzes:
§ 5 Nähere Bestimmungen zu § 7a des Chemikaliengesetzes (Eingeschränkte Anmeldung)
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
Es sind vorzulegen
- 1.
- nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes:
- 2.
- nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes:
- a)
- Angaben nach § 3 Nr. 4 Buchstabe a bis j, Nr. 8 Buchstabe a bis c, e und f,
- b)
- folgende Angaben und Prüfnachweise nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a bis d:
- c)
- folgende Prüfnachweise nach § 4 Nr. 2:
- d)
- folgende Prüfnachweise nach § 4 Nr. 3:
- e)
- folgende Prüfnachweise nach § 4 Nr. 8:
- f)
- folgende Prüfnachweise nach § 4 Nr. 9:
- 3.
- nach § 7a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes:
- 4.
- nach § 7a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes:
- a)
- die Angaben nach § 3 Nr. 4 Buchstabe a bis j, Nr. 8 Buchstabe a bis c, e und f,
- b)
- die folgenden Angaben und Prüfnachweise nach § 4 Nr. 1:
- c)
- folgende Prüfnachweise nach § 4 Nr. 2:
§ 6 Sonderregelungen zu bestimmten anmeldepflichtigen Polymeren
(1) Für nicht leicht abbaubare Polymere, die über ein hohes zahlengemitteltes Molekulargewicht verfügen und deren Extrahierbarkeit mit Wasser unter Ausschluß aller Anteile von Additiven und Verunreinigungen unter 10 mg/l liegt, gelten die §§ 3 bis 5 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Bei der Anmeldung von Polymeren nach Absatz 1, die der Anmeldepflichtige in Mengen von mindestens 1 Tonne jährlich oder mindestens 5 Tonnen insgesamt innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr zu bringen beabsichtigt, gelten die §§ 3 und 4 mit der Maßgabe, daß
- 1.
- anstelle des Hochdruckflüssigkeitschromatogramms oder des Gaschromatogramms nach § 3 Nr. 1 Buchstabe h ein Gelpermeationschromatogramm,
- 2.
- anstelle der Erklärung zur biologischen Abbaubarkeit nach § 3 Nr. 4 Buchstabe h Angaben darüber, daß der Stoff nicht leicht biologisch abbaubar ist, und
- 3.
- anstelle der Prüfnachweise zur Bestimmung des Siedepunktes, des Dampfdruckes, der Oberflächenspannung, der Wasserlöslichkeit, des Verteilungskoeffizienten in einer Mischung aus n-Oktanol und Wasser, des Flammpunktes und der brandfördernden Eigenschaften nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a und b Prüfnachweise zur thermischen Stabilität, zur Extrahierbarkeit mit Wasser bei pH 2 und 9 sowie einer Temperatur von 37 Grad C und zur Extrahierbarkeit mit Cyclohexan
(3) Bei der Anmeldung von Polymeren nach Absatz 1, die der Anmeldepflichtige in Mengen von weniger als 1 Tonne jährlich oder weniger als 5 Tonnen insgesamt innerhalb der Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr zu bringen beabsichtigt, gilt § 5 mit der Maßgabe, daß
- 1.
- anstelle des Hochdruckflüssigkeitschromatogramms oder des Gaschromatogramms nach § 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 Buchstabe h ein Gelpermeationschromatogramm,
- 2.
- nach § 5 Nr. 1 zusätzlich Angaben zu Abfallmengen und -zusammensetzung bei der vorgesehenen Verwendung, sofern bekannt, nach § 3 Nr. 4 Buchstabe k und zur Explosionsgefahr des Stoffes, wenn er in Staubform vorliegt, nach § 3 Nr. 8 Buchstabe d und
- 3.
- anstelle der Erklärung zur biologischen Abbaubarkeit nach § 5 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 3 Nr. 4 Buchstabe h Angaben darüber, daß der Stoff nicht leicht abbaubar ist,
§ 6a Sonderregelungen zu bestimmten anmeldepflichtigen Zwischenprodukten
(1) Die Anmeldestelle kann auf Antrag des Anmeldepflichtigen zulassen, dass bei der Anmeldung eines Zwischenproduktes im Sinne des Anhangs VIIA Abschnitt 7 Nr. 1 erster Anstrich der Richtlinie 67/548/EWG, für das der Anmeldepflichtige der Anmeldestelle die Einhaltung der Voraussetzungen der Nummer 3 des genannten Richtlinienanhangs nachgewiesen hat, ein nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 reduziertes Prüfprogramm durchgeführt wird. Dem Antrag sind die in Anhang VII A Abschnitt 7 Nr. 4 der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten Unterlagen beizufügen. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Nummer 3 des genannten Richtlinienanhangs erfüllt sind, hat die Anmeldestelle die Kriterien für die Beurteilung geschlossener Systeme nach Nummer 5 des genannten Richtlinienanhangs anzuwenden.
(2) Hat die Anmeldestelle dem Antrag nach Absatz 1 stattgegeben, so kann der Anmeldepflichtige die Grundprüfung abweichend von den §§ 6 und 7 des Chemikaliengesetzes in Verbindung mit den §§ 3 und 4 dieser Verordnung zunächst auf das folgende Prüfprogramm beschränken:
- 1.
- die Angaben und Prüfnachweise nach § 5 Nr. 1 und 2,
- 2.
- aus den darüber hinausgehenden Anforderungen des § 4
- a)
- der Nachweis nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b über die Ermittlung des Dampfdruckes, der Explosionsgefährlichkeit, der Selbstentzündlichkeit und der brandfördernden Eigenschaften,
- b)
- der Nachweis nach § 4 Nr. 1 Buchstabe c,
- c)
- der Nachweis nach § 4 Nr. 9 über die Prüfung auf Toxizität an einer Wasserflohart,
- 3.
- soweit verfügbar die Angaben nach Anhang VII A Abschnitt 7 Nr. 4 Buchstabe g Satz 2 der Richtlinie 67/548/EWG.
(3) Hat die Anmeldestelle dem Antrag nach Absatz 1 stattgegeben, so geht sie bei der Forderung von Prüfnachweisen der Zusatzprüfungen der 1. und 2. Stufe nach den §§ 9 und 9a des Chemikaliengesetzes in Verbindung mit den §§ 7 und 8 dieser Verordnung für das betreffende Zwischenprodukt nach Maßgabe der Eingangsbemerkungen der Abschnitte Stufe 1 und Stufe 2 des Anhangs VIII der Richtlinie 67/548/EWG vor.
§ 7 Nähere Bestimmungen zu § 9 des Chemikaliengesetzes (Zusatzprüfung, 1. Stufe)
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Auf Verlangen der Anmeldestelle sind vorzulegen
- 1.
- nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:
- 2.
- nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:
- 3.
- nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:
- a)
- Nachweis über die Prüfung auf Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit an einer Tierart und Generation sowie auch an der zweiten Generation, falls bei der ersten Generation keine eindeutigen Ergebnisse erzielt werden,
- b)
- Nachweis über die Prüfung auf Entwicklungstoxizität an einer Tierart;
- 4.
- nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:
- 5.
- nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:
- 6.
- nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:
- 7.
- nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes:
- 8.
- nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Chemikaliengesetzes:
- 9.
- nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Chemikaliengesetzes:
- 10.
- nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes:
§ 8 Nähere Bestimmungen zu § 9a des Chemikaliengesetzes (Zusatzprüfung, 2. Stufe)
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Verlangen der Anmeldestelle sind vorzulegen
- 1.
- nach § 9a Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:
- 2.
- nach § 9a Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:
- 3.
- nach § 9a Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:
- 4.
- nach § 9a Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:
- 5.
- nach § 9a Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:
- a)
- Nachweis über die Prüfung auf Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit in einer Zwei-Generationen-Studie,
- b)
- Nachweis über die Prüfung auf Entwicklungstoxizität an Arten, die bei entsprechender Prüfung nach § 7 Nr. 3 Buchstabe b nicht untersucht wurden, in der Regel an Nichtnagern;
- 6.
- nach § 9a Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:
- 7.
- nach § 9a Nr. 7 des Chemikaliengesetzes:
- 8.
- nach § 9a Nr. 8 des Chemikaliengesetzes:
- 9.
- nach § 9a Nr. 9 des Chemikaliengesetzes:
- 10.
- nach § 9a Nr. 10 des Chemikaliengesetzes:
- 11.
- nach § 9a Nr. 11 des Chemikaliengesetzes:
- 12.
- nach § 9a Nr. 12 des Chemikaliengesetzes:
- 13.
- nach § 9a Nr. 13 des Chemikaliengesetzes:
- 14.
- nach § 9a Nr. 14 des Chemikaliengesetzes:
§ 9 Nähere Bestimmungen zu § 16a des Chemikaliengesetzes (Mitteilungspflichten bei von der Anmeldepflicht ausgenommenen neuen Stoffen)
Es sind vorzulegen
- 1.
- nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:
- 2.
- nach § 16a Abs. 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:
- 3.
- nach § 16a Abs. 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:
- 4.
- nach § 16a Abs. 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:
- 5.
- nach § 16a Abs. 1 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:
- 6.
- nach § 16a Abs. 1 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:
- 7.
- nach § 16a Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes:
- 8.
- nach § 16a Abs. 2 des Chemikaliengesetzes:
- a)
- Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und über Sofortmaßnahmen bei Unfällen nach § 3 Nr. 8 Buchstabe a bis c, e und f,
- b)
- die dem Mitteilungspflichtigen zu diesen Gefährlichkeitsmerkmalen verfügbaren Daten.
§ 10 Nähere Bestimmungen zu § 16b des Chemikaliengesetzes (Mitteilungspflichten bei neuen Stoffen, die nicht oder nur außerhalb der Europäischen Gemeinschaften in den Verkehr gebracht werden)
Es sind vorzulegen
- 1.
- nach § 16b Abs. 2 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:
- 2.
- nach § 16b Abs. 2 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:
- 3.
- nach § 16b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:
- 4.
- nach § 16b Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes:
- 5.
- nach § 16b Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes:
- 6.
- nach § 16b Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes:
- 7.
- nach § 16b Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe d des Chemikaliengesetzes:
- 8.
- nach § 16b Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes:
- 9.
- nach § 16b Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe f des Chemikaliengesetzes:
- 10.
- nach § 16b Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe g des Chemikaliengesetzes:
- 11.
- nach § 16b Abs. 2 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:
- 12.
- nach § 16b Abs. 3 des Chemikaliengesetzes:
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Prüfnachweise und sonstige Anmelde- und Mitteilungsunterlagen nach dem Chemikaliengesetz vom 17. Juni 1990 (BGBl. I S. 1432) außer Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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