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§ 10 - Prüfnachweisverordnung (ChemPrüfV)

V. v. 01.08.1994 BGBl. I S. 1877; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8053-6-24 Sonstige Vorschriften
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§ 10 Nähere Bestimmungen zu § 16b des Chemikaliengesetzes (Mitteilungspflichten bei neuen Stoffen, die nicht oder nur außerhalb der Europäischen Gemeinschaften in den Verkehr gebracht werden)



Es sind vorzulegen

1.
nach § 16b Abs. 2 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:

Angaben über die Identitätsmerkmale nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a bis e und g, Nr. 2 und experimentelle Ergebnisse nach § 3 Nr. 1 Buchstabe f über Art und Gewichtsanteile der Hilfsstoffe und der Hauptverunreinigungen sowie der übrigen dem Hersteller bekannten Verunreinigungen und Zersetzungsprodukte;

2.
nach § 16b Abs. 2 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:

Angaben über die voraussichtliche Gesamtmenge des Stoffes, die hergestellt oder gewonnen werden soll; dabei genügt die Angabe der Mengenbereiche 1 bis 10, 10 bis 50, 50 bis 100, 100 bis 500, 500 bis 1.000, 1.000 bis 5.000 oder mehr als 5.000 Tonnen;

3.
nach § 16b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:

Hinweise zur Verwendung nach § 3 Nr. 4;

4.
nach § 16b Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes:

Nachweis über die Ermittlung des Schmelzpunktes, des Siedepunktes, des Dampfdruckes, der Oberflächenspannung, der Wasserlöslichkeit, des Verteilungskoeffizienten in einer Mischung aus n-Oktanol und Wasser, des Flammpunktes und der Entzündlichkeit;

5.
nach § 16b Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes:

Nachweis über die Prüfung auf akute Toxizität grundsätzlich an einer Nagetierart auf einem Verabreichungsweg, der dem bestimmungsgemäßen Verwendungszweck und den physikalischen Eigenschaften des Stoffes Rechnung trägt;

6.
nach § 16b Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes:

Nachweis über die Prüfung auf reizende und ätzende Eigenschaften nach § 4 Nr. 5;

7.
nach § 16b Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe d des Chemikaliengesetzes:

Nachweis über die Prüfung auf sensibilisierende Eigenschaften nach § 4 Nr. 6;

8.
nach § 16b Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes:

Nachweis über die Prüfung auf Anhaltspunkte für erbgutverändernde und krebserzeugende Eigenschaften nach § 5 Nr. 2 Buchstabe d;

9.
nach § 16b Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe f des Chemikaliengesetzes:

Nachweis über die Prüfung auf leichte biologische Abbaubarkeit nach § 5 Nr. 2 Buchstabe e;

10.
nach § 16b Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe g des Chemikaliengesetzes:

Nachweis über die Prüfung auf Toxizität an einer Wasserflohart über eine Dauer von in der Regel 48 Stunden oder eine Prüfung an einer Fischart über eine Dauer von 96 Stunden, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist;

11.
nach § 16b Abs. 2 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:

Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und über Sofortmaßnahmen bei Unfällen nach § 3 Nr. 8 Buchstabe a bis c, e und f sowie Angaben über die vorgesehene Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes;

12.
nach § 16b Abs. 3 des Chemikaliengesetzes:

Nachweis über die Prüfung auf Toxizität an einer Fischart über eine Dauer von 96 Stunden; wurde dieser Nachweis bereits nach Nummer 10 in Verbindung mit § 4 Nr. 9 erbracht, so ist ein Nachweis über die Prüfung auf Toxizität nach kurzzeitiger Einwirkung an einer Wasserflohart über eine Dauer von in der Regel 48 Stunden vorzulegen.