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§ 9 - Prüfnachweisverordnung (ChemPrüfV)

V. v. 01.08.1994 BGBl. I S. 1877; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8053-6-24 Sonstige Vorschriften
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§ 9 Nähere Bestimmungen zu § 16a des Chemikaliengesetzes (Mitteilungspflichten bei von der Anmeldepflicht ausgenommenen neuen Stoffen)



Es sind vorzulegen

1.
nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:

Angaben über die Identitätsmerkmale nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a bis e und g, Nr. 2 und Angaben oder experimentelle Ergebnisse nach § 3 Nr. 1 Buchstabe f über Art und Gewichtsanteile der Hilfsstoffe und der Hauptverunreinigungen sowie der übrigen dem Hersteller oder Einführer bekannten Verunreinigungen und Zersetzungsprodukte;

2.
nach § 16a Abs. 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:

Angaben über die voraussichtliche jährliche Gesamtmenge des Stoffes, die der Mitteilungspflichtige im Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes in den Verkehr bringen will;

3.
nach § 16a Abs. 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:

Angaben über die voraussichtliche jährliche Gesamtmenge des Stoffes, die der Hersteller insgesamt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr bringen will;

4.
nach § 16a Abs. 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:

Hinweise zur Verwendung nach § 3 Nr. 4 Buchstabe c bis f und i;

5.
nach § 16a Abs. 1 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:

bei gefährlichen Stoffen Empfehlungen über die Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und über Sofortmaßnahmen bei Unfällen nach § 3 Nr. 8 Buchstabe a bis c, e und f;

6.
nach § 16a Abs. 1 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:

bei sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden oder erbgutverändernden Stoffen die dem Mitteilungspflichtigen zu diesen Gefährlichkeitsmerkmalen verfügbaren Daten;

7.
nach § 16a Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes:

die vorgesehene Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes;

8.
nach § 16a Abs. 2 des Chemikaliengesetzes:

a)
Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und über Sofortmaßnahmen bei Unfällen nach § 3 Nr. 8 Buchstabe a bis c, e und f,

b)
die dem Mitteilungspflichtigen zu diesen Gefährlichkeitsmerkmalen verfügbaren Daten.