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§ 8 - Prüfnachweisverordnung (ChemPrüfV)

V. v. 01.08.1994 BGBl. I S. 1877; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8053-6-24 Sonstige Vorschriften
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§ 8 Nähere Bestimmungen zu § 9a des Chemikaliengesetzes (Zusatzprüfung, 2. Stufe)



Auf Verlangen der Anmeldestelle sind vorzulegen

1.
nach § 9a Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:

Nachweis über weitere Prüfungen auf toxikokinetische einschließlich biotransformatorischer Eigenschaften;

2.
nach § 9a Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:

Nachweis über die Prüfung auf chronische Toxizität;

3.
nach § 9a Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:

Nachweis über die Prüfung auf krebserzeugende Eigenschaften im Langzeittierversuch;

4.
nach § 9a Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:

Nachweis über die Prüfung auf verhaltensstörende Eigenschaften im Tierversuch;

5.
nach § 9a Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:

a)
Nachweis über die Prüfung auf Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit in einer Zwei-Generationen-Studie,

b)
Nachweis über die Prüfung auf Entwicklungstoxizität an Arten, die bei entsprechender Prüfung nach § 7 Nr. 3 Buchstabe b nicht untersucht wurden, in der Regel an Nichtnagern;

6.
nach § 9a Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:

Nachweis über die Prüfung der peri- und postnatalen Wirkungen;

7.
nach § 9a Nr. 7 des Chemikaliengesetzes:

Nachweis über die Prüfung auf spezifische Organ- und Systemtoxizität;

8.
nach § 9a Nr. 8 des Chemikaliengesetzes:

Nachweis über Prüfungen auf Mobilität im Wasser, im Boden und in der Luft, insbesondere der Nachweis über zusätzliche Adsorptions- und Desorptionsprüfungen;

9.
nach § 9a Nr. 9 des Chemikaliengesetzes:

Nachweis über weitere Prüfungen auf abiotische und biologische Abbaubarkeit;

10.
nach § 9a Nr. 10 des Chemikaliengesetzes:

Nachweis über weitere Prüfungen auf Bioakkumulation;

11.
nach § 9a Nr. 11 des Chemikaliengesetzes:

Nachweis über die Prüfung auf langfristige Toxizität an Fischen unter Berücksichtigung der Wirkung auf die Fortpflanzung;

12.
nach § 9a Nr. 12 des Chemikaliengesetzes:

Nachweis über die Prüfung auf Toxizität an Vögeln unter Berücksichtigung der Wirkung auf die Fortpflanzung;

13.
nach § 9a Nr. 13 des Chemikaliengesetzes:

Nachweis über die Prüfung auf Toxizität an Wasser- und Bodenorganismen unter Berücksichtigung der Wirkung auf die Fortpflanzung;

14.
nach § 9a Nr. 14 des Chemikaliengesetzes:

Nachweis über die Prüfung auf weitere Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind.



 

Zitierungen von § 8 ChemPrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ChemPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6a ChemPrüfV Sonderregelungen zu bestimmten anmeldepflichtigen Zwischenprodukten
... nach den §§ 9 und 9a des Chemikaliengesetzes in Verbindung mit den §§ 7 und 8 dieser Verordnung für das betreffende Zwischenprodukt nach Maßgabe der ...