Änderung § 6 PersStärkeG vom 01.01.2025

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§ 6 PersStärkeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 6 PersStärkeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) § 15 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, findet auch Anwendung auf Berufssoldaten, die nach § 2 in den Ruhestand versetzt worden sind.

(Text neue Fassung)

(1) § 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, findet auch Anwendung auf Berufssoldaten, die nach § 2 in den Ruhestand versetzt worden sind.

(2) In den Fällen der §§ 1 und 2 erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand an bis zum Ablauf des Monats, von dem an der Berufssoldat nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 und 3 des Soldatengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in den Ruhestand hätte versetzt werden können. Unterliegt der Berufssoldat in den Fällen des § 2 nur der allgemeinen Altersgrenze des § 44 Abs. 1 des Soldatengesetzes, erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Satz 1 um die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem er wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit diese Zeiten bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

vorherige Änderung

(3) Darüber hinaus gelten § 26 Abs. 2 und § 94b des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend.

(4) § 17 Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(5) § 18 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.



(3) Darüber hinaus gelten § 40 Absatz 2 und § 115 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend.

(4) § 29 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(5) § 30 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.

(6) (weggefallen)



 



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