Die Versorgung der von Abschnitt I erfaßten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem
Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(1)
§ 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, findet auch Anwendung auf Berufssoldaten, die nach
§ 2 in den Ruhestand versetzt worden sind.
(2) In den Fällen der
§§ 1 und
2 erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand an bis zum Ablauf des Monats, von dem an der Berufssoldat nach
§ 44 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 45 Abs. 2 und 3 des Soldatengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in den Ruhestand hätte versetzt werden können. Unterliegt der Berufssoldat in den Fällen des
§ 2 nur der allgemeinen Altersgrenze des
§ 44 Abs. 1 des Soldatengesetzes, erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Satz 1 um die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem er wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit diese Zeiten bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
(6) (weggefallen)
(1)
1Berufssoldaten, die nach
§ 1 in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten unbeschadet der Regelung des
§ 53 des Soldatenversorgungsgesetzes einen einmaligen Ausgleich für die Anzahl der Monate, um die die Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt liegt, von dem an die Berufssoldaten nach
§ 44 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 45 Abs. 2 und 3 des Soldatengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in den Ruhestand hätten versetzt werden können.
2Der Ausgleich beträgt bei einer Vorverlegung der Zurruhesetzung um
einen bis drei Monate eintausend Deutsche Mark,
vier bis sechs Monate zweitausend Deutsche Mark,
sieben bis elf Monate dreitausend Deutsche Mark,
zwölf und mehr Monate viertausend Deutsche Mark.
In den Fällen der Umwandlung des Dienstverhältnisses nach §
3 und der Verkürzung der Dienstzeit nach §
4 ist für die Versorgung die neu festgesetzte Dienstzeit als Soldat auf Zeit maßgebend.