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§ 1 - Müllermeisterverordnung (MüMstrV)

V. v. 03.02.1982 BGBl. I S. 113; aufgehoben durch § 12 V. v. 11.10.2012 BGBl. I S. 2138
Geltung ab 01.07.1982; FNA: 7110-3-71 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Müller-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

Herstellung von

1.
Mahl- und Schäl-Erzeugnissen für die menschliche und tierische Ernährung,

2.
Mischfutter für die tierische Ernährung,

3.
Zerkleinerungs-Erzeugnissen, die nicht für die menschliche Ernährung bestimmt sind.

(2) Dem Müller-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse über die fachbezogene Biologie, Physik, Hygiene und Lebensmittelchemie, insbesondere über die Ernährungs- und die Fütterungslehre,

2.
Kenntnisse der Eigenschaften der Roh- und Hilfsstoffe,

3.
Kenntnisse über Einrichtungen, Maschinen- und Kraftanlagen sowie über Maßnahmen zur Einsparung von Energie,

4.
Kenntnisse der Lagerung und Vorbereitung der Roh- und Hilfsstoffe für ihre Be- und Verarbeitung,

5.
Kenntnisse der Be- und Verarbeitung der Rohstoffe zum End-Erzeugnis,

6.
Kenntnisse der Verpackung, Lagerung und Verladung sowie der Verfahren für das Berechnen, Prüfen, Bewerten und Kennzeichnen des Erzeugnisses nach Qualität, Typen- und Normrichtigkeit,

7.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vertriebstechniken,

8.
Kenntnisse der berufsbezogenen gewerbe-, hygiene-, lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Vorschriften,

9.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

10.
Kenntnisse des Umweltschutzes, insbesondere des Immissions- und des Emissionsschutzes,

11.
Bedienen, Einstellen, Überwachen und Regulieren der Einrichtungen, Maschinen- und Kraftanlagen sowie Beseitigen von Störungen,

12.
Instandhalten und Warten der Einrichtungen, Maschinen- und Kraftanlagen,

13.
Begutachten und Auswählen der Roh- und Hilfsstoffe,

14.
Annehmen und Lagern der Roh- und der Hilfsstoffe,

15.
Vorbereiten - einschließlich Reinigen - und Zusammenstellen der Rohstoffe für ihre Be- und Verarbeitung,

16.
Aufbereiten, Mahlen, Sichten, Sortieren, Mischen, Temperieren, Belüften, Schälen, Quetschen, Schroten, Bürsten und Polieren zur Herstellung von Mahl- und Schäl-Erzeugnissen,

17.
Aufbereiten, Zerkleinern, Dosieren, Wiegen, Mischen, Konditionieren, Pressen, Kühlen und Granulieren zur Herstellung von Mischfutter,

18.
Aufbereiten, Zerkleinern, Granulieren, Kompaktieren, Sortieren und Mischen zur Herstellung von Zerkleinerungs-Erzeugnissen, die nicht für die menschliche und tierische Ernährung bestimmt sind,

19.
Fördern, Lagern, Wiegen, Verpacken und Verladen des Erzeugnisses,

20.
Durchführen von Probenahmen,

21.
Bedienen von Prüf- und Meßgeräten und Anwenden von Untersuchungsmethoden,

22.
Auswerten von Untersuchungsergebnissen und von technischen Betriebsdaten,

23.
Lenken des Herstellungsvorgangs,

24.
Anfertigen von Diagrammen.

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