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§ 18 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (LAP-gtDWSVV)

V. v. 25.05.2003 BGBl. I S. 750; aufgehoben durch § 30 V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974
Geltung ab 05.06.2003; FNA: 2030-7-24-1 Beamte
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§ 18 Ausbildungsnachweis



Die Anwärterinnen und Anwärter führen über den Vorbereitungsdienst Ausbildungsnachweise. Sie tragen fortlaufend ein, bei welchen Ausbildungsdienststellen und mit welchen Aufgabengebieten sie mit welchen Tätigkeiten beschäftigt worden sind und auf welche Gebiete sich die Unterweisung erstreckt hat. Die Eintragungen sind von der Ausbilderin oder vom Ausbilder zu bestätigen. Nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts sind die Eintragungen von der Ausbildungsleitung abzuzeichnen.



 

Zitierungen von § 18 LAP-gtDWSVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 LAP-gtDWSVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gtDWSVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 LAP-gtDWSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... hinaus sind auch die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 bis 6 und die §§ 10 bis 20 entsprechend anzuwenden. (4) Mit der erfolgreichen Ablegung der ...