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Änderung Anlage UAGGebV vom 29.01.2013

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Anlage UAGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2013 geltenden Fassung
Anlage UAGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Amtshandlungen der Zulassungsstelle | Gebührensatz
(Nettobetrag
zuzüglich
Umsatzsteuer)
Angaben in Euro

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. | § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes |

(Text neue Fassung)

1. | § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Umweltauditgesetzes |

a) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des
Umweltauditgesetzes | 625

b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch
mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung |

aa) bei drei Prüfern | 95

bb) bei vier Prüfern | 126

cc) bei fünf Prüfern | 158

2. | § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes |

a) Zulassung als Umweltgutachter | 2.500

b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch
entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensver-
ordnung |

aa) bei drei Prüfern | 95

bb) bei vier Prüfern | 126

cc) bei fünf Prüfern | 158

3. | § 10 des Umweltauditgesetzes |

Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren) | 3.000

4. | Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren |

Je Fachgebiet | 200

zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b |

5. | Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren | 800

zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b |

6. | Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes
gemäß § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes |

a) Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind,
bis 31. Juli 2006 | 350

zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b |

b) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern bereits zuvor ein Antrag auf
Zulassung als Umweltgutachter gestellt wurde | 800

zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b |

c) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern ein Antrag auf Zulassung
als Umweltgutachter zuvor noch nicht gestellt wurde | 2.000

zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b |

7. | Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des
Umweltaudit-Gesetzes | 800

zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b |

8. | Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2
Satz 2 des Umweltauditgesetzes | 1.000

9. | Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des
Umweltauditgesetzes auf weitere Zulassungsbereiche aufgrund der Anstellung
zeichnungsberechtigter Personen | 1.000

vorherige Änderung

10. | Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten nach § 9 Abs. 1
Satz 1 des Umweltauditgesetzes in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden Drittstaat erhoben, um den die Zulassung
erweitert wird. | 800



10. | Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten nach § 9 Absatz 1
Satz 3 des Umweltauditgesetzes in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden Drittstaat erhoben, um den die Zulassung
erweitert wird. | 800

zuzüglich Auslagen für den externen Experten für das Fachgespräch gemäß § 5a Abs. 2 der
UAG-Zulassungsverfahrensverordnung |

11. | Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (vertragliche Vereinbarung) |

a) für die erste Vereinbarung je Drittstaat | 800

b) zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buch-
stabe a | 300

12. | Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten
gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden
Drittstaat erhoben, um den die Zulassung erweitert wird. | 1.000

13. | Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten
gemäß Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 |

a) für die erste Vereinbarung je Drittstaat | 1.000

b) zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buch-
stabe a | 500

14. | Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung |

Je Fachgebiet | 200

zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b |

15. | Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes |

a) Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat |

aa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung
war, bis 31. Juli 2006 | 20

bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter
und jede Umweltgutachterorganisation | 45

b) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem
11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und
Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes |

aa) mit bis zu 50 Beschäftigten | 150

bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 300

cc) mit mehr als 250 Beschäftigten | 700

Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. |

c) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw.
Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes |

aa) mit bis zu 10 Beschäftigten | 50

bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 100

cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 150

dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 300

ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten | 720

ff) mit mehr als 500 Beschäftigten | 920

Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. |

d) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw.
Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes |

aa) mit bis zu 10 Beschäftigten | 45

bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 95

cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 145

dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 285

ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten | 690

ff) mit mehr als 500 Beschäftigten | 880

Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.
Diese Gebühren gelten auch bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültig-
keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigun-
gen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen |

e) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
22. Dezember 2011 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültig-
keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigun-
gen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes |

aa) mit bis zu 10 Beschäftigten | 45

bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 95

cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 145

dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 285

ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten | 690

ff) mit mehr als 500 Beschäftigten
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. Im Falle von Gutachten/Beschei-
nigungen/Berichten/Prüfhandlungen nach anderen rechtlichen Regelungen als der
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wird bei der Zahl der Beschäftigten anstelle der
Gesamtzahl Beschäftigter am Standort die Zahl der Beschäftigten, die dem Prüfungs-
gegenstand zugeordnet werden können, zugrunde gelegt. | 880

f) zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibili-
tätsprüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten | 95

g) zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begut-
achtungen durch Geschäftsstellenaudit nach § 15 Abs. 3 UAG oder Witnessaudit nach
§ 15 Abs. 2 UAG je Audittag und je externem Beauftragten | 750

16. | Anlassaufsicht nach den §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichts-
maßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde |

a) bei einfachem Prüfungsaufwand | 100

b) bei normalem Prüfungsaufwand
ohne Hinzuziehung von externen Behörden
(Prüfung und Entscheidung nach Aktenlage) | 600

c) bei erhöhtem Prüfungsaufwand |

aa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer
Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter | 1.200

bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von
externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem | 700

cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit
gemäß Nummer 15 Buchstabe g | 750

d) bei hohem Prüfungsaufwand |

aa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer
Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter | 1.800

bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von
externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem | 700

cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit
gemäß Nummer 15 Buchstabe g | 750

17. | Antrag auf Fortführung der Tätigkeit des Umweltgutachters gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3
des Umweltauditgesetzes (befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts) | 1.000