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Synopse aller Änderungen der UAGGebV am 22.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Dezember 2011 durch Artikel 2 der UAGRAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der UAGGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

UAGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
UAGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2727

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Gebühren und Auslagen
§ 2 Widerspruch
§ 3 Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs
§ 4 Widerruf und Rücknahme einer Amtshandlung, Ablehnung und Rücknahme von Anträgen
§ 5 Zulassungsentscheidungen ohne mündliche Prüfung
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Gebühren und Auslagen


(1) Für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde auf Grund des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes zu ersetzen. Die Auslagen für die Prüfer zur Durchführung der mündlichen Prüfung nach § 12 des Umweltauditgesetzes im Rahmen von Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren nach § 11 des Umweltauditgesetzes (Nummer 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses) und die Auslagen für die externen Beauftragten im Rahmen der Aufsicht (Nummer 11 und 12 des Gebührenverzeichnisses) sowie Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten.



(2) Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes zu ersetzen. Die Auslagen für die Prüfer zur Durchführung der mündlichen Prüfung nach § 12 des Umweltauditgesetzes im Rahmen von Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren nach § 11 des Umweltauditgesetzes (Nummer 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses) und die Auslagen für die externen Beauftragten im Rahmen der Aufsicht (Nummer 13 und 14 des Gebührenverzeichnisses) sowie Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis




Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung nächste Änderung


Amtshandlungen der Zulassungsstelle | Gebührensatz
(Nettobetrag
zuzüglich
Umsatzsteuer)




Amtshandlungen der Zulassungsstelle | Gebührensatz
(Nettobetrag
zuzüglich
Umsatzsteuer)
Angaben in Euro


1. | § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes |

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2
des Umweltauditgesetzes
| 625 Euro



a) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des
Umweltauditgesetzes
| 625

b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch
mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung |

vorherige Änderung nächste Änderung

aa) bei drei Prüfern | 85 Euro

bb) bei vier Prüfern | 113 Euro

cc) bei fünf Prüfern | 141 Euro



aa) bei drei Prüfern | 95

bb) bei vier Prüfern | 126

cc) bei fünf Prüfern | 158

2. | § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes |

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Zulassung als Umweltgutachter | 2.500 Euro



a) Zulassung als Umweltgutachter | 2.500

b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch
entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensver-
ordnung |

vorherige Änderung nächste Änderung

aa) bei drei Prüfern | 85 Euro

bb) bei vier Prüfern | 113 Euro

cc) bei fünf Prüfern | 141 Euro

3. | § 10 des Umweltauditgesetzes
Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren) | 3.000 Euro



aa) bei drei Prüfern | 95

bb) bei vier Prüfern | 126

cc) bei fünf Prüfern | 158

3. | § 10 des Umweltauditgesetzes |

Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren) | 3.000

4. | Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren |

vorherige Änderung nächste Änderung

Je Fachgebiet
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | 200 Euro

5. | Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b | 800 Euro

6. | Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes gemäß
§
11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes |

a) Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind, bis
31.
Juli 2006
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | 350 Euro

b) sonstige Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | 800 Euro

7. | Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des
Umweltauditgesetzes

zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | 800 Euro

8. | Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2
Satz 2 des Umweltauditgesetzes | 1.000 Euro

9. | Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des
Umweltauditgesetzes | 1.000 Euro

10. | Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung |

Je Fachgebiet
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | 200 Euro

11.
| Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes |



Je Fachgebiet | 200

zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b |

5. | Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren | 800

zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b |

6. | Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes
gemäß §
11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes |

a) Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind,
bis 31.
Juli 2006 | 350

zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b |

b) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern bereits zuvor ein Antrag auf
Zulassung als Umweltgutachter gestellt wurde | 800

zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b |

c) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern ein Antrag auf Zulassung
als Umweltgutachter zuvor noch nicht gestellt wurde | 2.000

zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b |

7. | Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des
Umweltaudit-Gesetzes | 800

zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b |

8. | Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2
Satz 2 des Umweltauditgesetzes | 1.000

9. | Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des
Umweltauditgesetzes auf weitere Zulassungsbereiche aufgrund der Anstellung
zeichnungsberechtigter Personen
| 1.000

10. | Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten nach § 9 Abs. 1
Satz 1 des Umweltauditgesetzes in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden Drittstaat erhoben, um den die Zulassung
erweitert wird. | 800

zuzüglich Auslagen für den externen Experten für das Fachgespräch gemäß § 5a Abs. 2 der
UAG-Zulassungsverfahrensverordnung |

11. | Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (vertragliche Vereinbarung) |

a) für die erste Vereinbarung je Drittstaat | 800

b) zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buch-
stabe a | 300

12. | Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten
gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden
Drittstaat erhoben, um den die Zulassung erweitert wird. | 1.000

13. | Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten
gemäß Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 |

a) für die erste Vereinbarung je Drittstaat | 1.000

b) zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buch-
stabe a | 500

14. | Erweiterung der
Fachkenntnisbescheinigung |

Je Fachgebiet | 200

zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b |

15.
| Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes |

a) Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat |

vorherige Änderung nächste Änderung

aa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung
war, bis 31. Juli 2006 | 20 Euro

bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter und
jede
Umweltgutachterorganisation | 45 Euro

b) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem
11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und Gültig-
keitserklärungen
konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes |

aa) mit bis zu 50 Beschäftigten | 150 Euro

bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 300 Euro

cc) mit mehr als 250 Beschäftigten | 700 Euro



aa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung
war, bis 31. Juli 2006 | 20

bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter
und jede
Umweltgutachterorganisation | 45

b) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem
11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und
Gültigkeitserklärungen
konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes |

aa) mit bis zu 50 Beschäftigten | 150

bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 300

cc) mit mehr als 250 Beschäftigten | 700

Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. |

vorherige Änderung nächste Änderung

c) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültig-
keitserklärungen
konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes |

aa) mit bis zu 10 Beschäftigten | 50 Euro

bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 100 Euro

cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 150 Euro

dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 300 Euro

ee) mit 251 bis 500 Beschäftigten | 720 Euro

ff) mit mehr als 500 Beschäftigten | 920 Euro



c) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw.
Gültigkeitserklärungen
konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes |

aa) mit bis zu 10 Beschäftigten | 50

bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 100

cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 150

dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 300

ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten | 720

ff) mit mehr als 500 Beschäftigten | 920

Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. |

vorherige Änderung nächste Änderung

d) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültig-
keitserklärungen
konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes |

aa) mit bis zu 10 Beschäftigten | 45 Euro

bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 95 Euro

cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 145 Euro

dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 285 Euro

ee) mit 251 bis 500 Beschäftigten | 690 Euro

ff) mit mehr als 500 Beschäftigten | 880 Euro

Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. |

e) zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibilitäts-
prüfung
der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten | 80 Euro

f)
zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begutach-
tungen
durch Geschäftsstellen- oder Witnessaudit je Audittag und je externem Beauf-
tragten
| 650 Euro

12.
| Anlassaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichts-
maßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß
gegen die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des
Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde |

a) bei einfachem Prüfungsaufwand | 100 Euro

b) bei normalem Prüfungsaufwand ohne Hinzuziehung von externen Behörden (Prüfung und
Entscheidung
nach Aktenlage) | 500 Euro



d) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw.
Gültigkeitserklärungen
konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes |

aa) mit bis zu 10 Beschäftigten | 45

bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 95

cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 145

dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 285

ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten | 690

ff) mit mehr als 500 Beschäftigten | 880

Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.
Diese Gebühren gelten auch bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültig-
keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigun-
gen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen
|

e) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
22. Dezember 2011 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültig-
keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigun-
gen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes |

aa) mit bis zu 10 Beschäftigten | 45

bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 95

cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 145

dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 285

ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten | 690

ff) mit mehr als 500 Beschäftigten
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. Im Falle von Gutachten/Beschei-
nigungen/Berichten/Prüfhandlungen nach anderen rechtlichen Regelungen als der
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wird bei der Zahl der Beschäftigten anstelle der
Gesamtzahl Beschäftigter am Standort die Zahl der Beschäftigten, die dem Prüfungs-
gegenstand zugeordnet werden können, zugrunde gelegt. | 880

f) zusätzlich Gebührenanteil
für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibili-
tätsprüfung
der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten | 95

g)
zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begut-
achtungen
durch Geschäftsstellenaudit nach § 15 Abs. 3 UAG oder Witnessaudit nach
§ 15 Abs. 2 UAG
je Audittag und je externem Beauftragten | 750

16.
| Anlassaufsicht nach den §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichts-
maßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde |

a) bei einfachem Prüfungsaufwand | 100

b) bei normalem Prüfungsaufwand
ohne
Hinzuziehung von externen Behörden
(Prüfung
und Entscheidung nach Aktenlage) | 600

c) bei erhöhtem Prüfungsaufwand |

vorherige Änderung nächste Änderung

aa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer
Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter | 1.000 Euro

bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von
externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem | 600 Euro

cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit
gemäß Nummer 11 Buchstabe f |



aa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer
Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter | 1.200

bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von
externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem | 700

cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit
gemäß Nummer 15 Buchstabe g | 750

d) bei hohem Prüfungsaufwand |

vorherige Änderung

aa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer
Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter | 1.500 Euro

bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von
externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem | 600 Euro

cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit
gemäß Nummer 11 Buchstabe f |



aa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer
Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter | 1.800

bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von
externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem | 700

cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit
gemäß Nummer 15 Buchstabe g | 750

17. | Antrag auf Fortführung der Tätigkeit des Umweltgutachters gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3
des Umweltauditgesetzes (befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts) | 1.000