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Synopse aller Änderungen der UAGGebV am 15.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der UAGGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

UAGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
UAGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 44 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Gebühren und Auslagen
§ 2 Widerspruch
§ 3 Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Widerruf und Rücknahme einer Amtshandlung, Ablehnung und Rücknahme von Anträgen
(Text neue Fassung)

§ 4 Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Rücknahme von Anträgen
§ 5 Zulassungsentscheidungen ohne mündliche Prüfung
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde auf Grund des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben.

(2) Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes zu ersetzen. Die Auslagen für die Prüfer zur Durchführung der mündlichen Prüfung nach § 12 des Umweltauditgesetzes im Rahmen von Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren nach § 11 des Umweltauditgesetzes (Nummer 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses) und die Auslagen für die externen Beauftragten im Rahmen der Aufsicht (Nummer 13 und 14 des Gebührenverzeichnisses) sowie Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten.



(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde auf Grund des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben.

(2) Auslagen sind nach den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes zu ersetzen. Die Auslagen für die Prüfer zur Durchführung der mündlichen Prüfung nach § 12 des Umweltauditgesetzes im Rahmen von Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren nach § 11 des Umweltauditgesetzes (Nummer 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses) und die Auslagen für die externen Beauftragten im Rahmen der Aufsicht (Nummer 13 und 14 des Gebührenverzeichnisses) sowie Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten.

§ 2 Widerspruch


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrags. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.



Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Widerruf und Rücknahme einer Amtshandlung, Ablehnung und Rücknahme von Anträgen




§ 4 Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Rücknahme von Anträgen


Für

vorherige Änderung nächste Änderung

1. den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung,

2. die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie



1. den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes,

2. die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie

3. im Fall einer Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung,

vorherige Änderung nächste Änderung

wird eine Gebühr in Höhe von 75 vom Hundert der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhoben. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.



wird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(heute geltende Fassung) 

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung


Amtshandlungen
der Zulassungsstelle | Gebührensatz
(Nettobetrag
zuzüglich
Umsatzsteuer)
Angaben in Euro




Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
der Zulassungsstelle | Gebührensatz
(Nettobetrag
zuzüglich
Umsatzsteuer)
Angaben in Euro

1. | § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Umweltauditgesetzes |

a) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des
Umweltauditgesetzes | 625

b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch
mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung |

aa) bei drei Prüfern | 95

bb) bei vier Prüfern | 126

cc) bei fünf Prüfern | 158

2. | § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes |

a) Zulassung als Umweltgutachter | 2.500

b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch
entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensver-
ordnung |

aa) bei drei Prüfern | 95

bb) bei vier Prüfern | 126

cc) bei fünf Prüfern | 158

3. | § 10 des Umweltauditgesetzes |

Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren) | 3.000

4. | Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren |

Je Fachgebiet | 200

zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b |

5. | Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren | 800

zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b |

6. | Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes
gemäß § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes |

a) Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind,
bis 31. Juli 2006 | 350

zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b |

b) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern bereits zuvor ein Antrag auf
Zulassung als Umweltgutachter gestellt wurde | 800

zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b |

c) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern ein Antrag auf Zulassung
als Umweltgutachter zuvor noch nicht gestellt wurde | 2.000

zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b |

7. | Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des
Umweltaudit-Gesetzes | 800

zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b |

8. | Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2
Satz 2 des Umweltauditgesetzes | 1.000

9. | Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des
Umweltauditgesetzes auf weitere Zulassungsbereiche aufgrund der Anstellung
zeichnungsberechtigter Personen | 1.000

10. | Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten nach § 9 Absatz 1
Satz 3 des Umweltauditgesetzes in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden Drittstaat erhoben, um den die Zulassung
erweitert wird. | 800

zuzüglich Auslagen für den externen Experten für das Fachgespräch gemäß § 5a Abs. 2 der
UAG-Zulassungsverfahrensverordnung |

11. | Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (vertragliche Vereinbarung) |

a) für die erste Vereinbarung je Drittstaat | 800

b) zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buch-
stabe a | 300

12. | Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten
gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden
Drittstaat erhoben, um den die Zulassung erweitert wird. | 1.000

13. | Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten
gemäß Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 |

a) für die erste Vereinbarung je Drittstaat | 1.000

b) zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buch-
stabe a | 500

14. | Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung |

Je Fachgebiet | 200

zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b |

15. | Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes |

a) Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat |

aa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung
war, bis 31. Juli 2006 | 20

bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter
und jede Umweltgutachterorganisation | 45

b) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem
11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und
Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes |

aa) mit bis zu 50 Beschäftigten | 150

bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 300

cc) mit mehr als 250 Beschäftigten | 700

Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. |

c) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw.
Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes |

aa) mit bis zu 10 Beschäftigten | 50

bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 100

cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 150

dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 300

ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten | 720

ff) mit mehr als 500 Beschäftigten | 920

Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. |

d) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw.
Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes |

aa) mit bis zu 10 Beschäftigten | 45

bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 95

cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 145

dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 285

ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten | 690

ff) mit mehr als 500 Beschäftigten | 880

Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.
Diese Gebühren gelten auch bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültig-
keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigun-
gen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen |

e) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
22. Dezember 2011 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültig-
keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigun-
gen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes |

aa) mit bis zu 10 Beschäftigten | 45

bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 95

cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 145

dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 285

ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten | 690

ff) mit mehr als 500 Beschäftigten
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. Im Falle von Gutachten/Beschei-
nigungen/Berichten/Prüfhandlungen nach anderen rechtlichen Regelungen als der
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wird bei der Zahl der Beschäftigten anstelle der
Gesamtzahl Beschäftigter am Standort die Zahl der Beschäftigten, die dem Prüfungs-
gegenstand zugeordnet werden können, zugrunde gelegt. | 880

f) zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibili-
tätsprüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten | 95

g) zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begut-
achtungen durch Geschäftsstellenaudit nach § 15 Abs. 3 UAG oder Witnessaudit nach
§ 15 Abs. 2 UAG je Audittag und je externem Beauftragten | 750

16. | Anlassaufsicht nach den §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichts-
maßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde |

a) bei einfachem Prüfungsaufwand | 100

b) bei normalem Prüfungsaufwand
ohne Hinzuziehung von externen Behörden
(Prüfung und Entscheidung nach Aktenlage) | 600

c) bei erhöhtem Prüfungsaufwand |

aa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer
Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter | 1.200

bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von
externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem | 700

cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit
gemäß Nummer 15 Buchstabe g | 750

d) bei hohem Prüfungsaufwand |

aa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer
Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter | 1.800

bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von
externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem | 700

cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit
gemäß Nummer 15 Buchstabe g | 750

17. | Antrag auf Fortführung der Tätigkeit des Umweltgutachters gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3
des Umweltauditgesetzes (befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts) | 1.000