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Änderung § 3 AVBFernwärmeV vom 05.10.2021

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§ 3 AVBFernwärmeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.10.2021 geltenden Fassung
§ 3 AVBFernwärmeV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4591

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Bedarfsdeckung


(Text neue Fassung)

§ 3 Anpassung der Leistung


vorherige Änderung

1 Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. 2 Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wärmebedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Fernwärmeversorgungsunternehmens zu decken. 3 Er ist berechtigt, Vertragsanpassung zu verlangen, soweit er den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will; Holz ist eine regenerative Energiequelle im Sinne dieser Bestimmung.



(1) 1 Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzunehmen. 2 Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert.

(2) 1
Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. 2 Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen.


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