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Änderung § 37 AVBFernwärmeV vom 12.11.2010

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§ 37 AVBFernwärmeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2010 geltenden Fassung
§ 37 AVBFernwärmeV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1483
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen sind, unmittelbar. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierüber zu unterrichten. Die vereinbarte Laufzeit der vor Verkündung dieser Verordnung abgeschlossenen Versorgungsverträge bleibt unberührt.

(3)
§ 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 28 gelten nur für Abrechnungszeiträume, die nach dem 31. August 1980 beginnen.

(4) Ist die Kundenanlage vor
dem 1. Januar 1981 an das Verteilungsnetz angeschlossen worden, so gilt die in § 18 vorgesehene Verpflichtung, zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts Meßeinrichtungen zu verwenden, spätestens für Abrechnungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1982 beginnen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen sind, unmittelbar. 2 Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierüber zu unterrichten. 3 § 32 Absatz 1 in der Fassung vom 12. November 2010 ist auch auf bestehende Versorgungsverträge anzuwenden, die vor dem 1. April 1980 geschlossen wurden. 4 Vor dem 1. April 1980 geschlossene Versorgungsverträge, deren vereinbarte Laufzeit am 12. November 2010 noch nicht beendet ist, bleiben wirksam. 5 Sie können ab dem 12. November 2010 mit einer Frist von neun Monaten gekündigt werden, solange sich der Vertrag nicht nach § 32 Absatz 1 Satz 2 verlängert hat.

 

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