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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 2 - Kartoffelstärkeprämienverordnung (KartStPrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 17.07.1997 BGBl. I S. 1815, 2032; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 1 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 05.09.1976; FNA: 7847-11-4-21 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Zuständige Stellen



(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die nach Landesrecht zuständigen Stellen, in deren Bezirk der Stärkehersteller seinen Sitz hat, zuständig.

(2) Zuständig für die der Festsetzung der Unterkontingente zugrunde liegenden Prüfungen und die Festsetzung der Unterkontingente ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

(3) Zuständig für die in den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmte Verwaltungskontrolle bei der Ausfuhr und bei der Lagerung von Stärkemengen außerhalb des Betriebs des Stärkeherstellers, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten ohne Zahlung einer Erstattung ausgeführt werden müssen (Übermengen), sowie für die Erhebung des Betrages für nicht innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten genannten Frist ausgeführten Übermengen ist die Bundesfinanzverwaltung.



 

Zitierungen von § 2 Kartoffelstärkeprämienverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KartStPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KartStPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 KartStPrV Meldepflichten (vom 08.11.2006)
... in § 1 genannten Rechtsakten ergeben. Abweichend davon erfolgt die Mitteilung der in § 2 Abs. 3 genannten Übermengen durch die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 08.10.2004 BGBl. I S. 2606; aufgehoben durch § 9 V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202
§ 3 HZAZustV Oberfinanzdirektion Hamburg (vom 01.01.2006)
... und Buchung bei nicht fristgerechter Ausfuhr von Übermengen an Kartoffelstärke (§ 2 Abs. 3 der Kartoffelstärkeprämienverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. ...

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202; aufgehoben durch § 44 V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642
§ 3 HZAZustV Oberfinanzdirektion Hamburg (vom 01.01.2009)
... und Buchung bei nicht fristgerechter Ausfuhr von Übermengen an Kartoffelstärke (§ 2 Abs. 3 der Kartoffelstärkeprämienverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. ...