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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Herstellung von Kartoffelstärke (Kartoffelstärkeprämienverordnung - KartStPrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 17.07.1997 BGBl. I S. 1815, 2032; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 1 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 05.09.1976; FNA: 7847-11-4-21 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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I. Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Gewährung einer Prämie für die Herstellung von Kartoffelstärke (Prämie) und einer Kontingentierungsregelung (Mengenregelung) für die Kartoffelstärkeerzeugung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. EG Nr. L 197 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 2 Zuständige Stellen



(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die nach Landesrecht zuständigen Stellen, in deren Bezirk der Stärkehersteller seinen Sitz hat, zuständig.

(2) Zuständig für die der Festsetzung der Unterkontingente zugrunde liegenden Prüfungen und die Festsetzung der Unterkontingente ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

(3) Zuständig für die in den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmte Verwaltungskontrolle bei der Ausfuhr und bei der Lagerung von Stärkemengen außerhalb des Betriebs des Stärkeherstellers, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten ohne Zahlung einer Erstattung ausgeführt werden müssen (Übermengen), sowie für die Erhebung des Betrages für nicht innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten genannten Frist ausgeführten Übermengen ist die Bundesfinanzverwaltung.


II. Preis- und Prämienregelung

§ 3 Vorlage- und Anzeigepflichten, Kontrollpersonen



(1) Wer Kartoffelstärke herstellt (Stärkehersteller), ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen in zwei Stücken vorzulegen:

1.
einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die Kartoffeln gelagert und verarbeitet sowie die daraus hergestellte Kartoffelstärke gelagert werden sollen,

2.
eine Beschreibung des vorgesehenen Verarbeitungsverfahrens.

(2) Als Kontrolleur bei der Abnahme der Kartoffeln im Betrieb des Stärkeherstellers und bei den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Gewichts- und Qualitätsfeststellungen sind Personen zugelassen, die als Wäger oder Probenehmer öffentlich bestellt und vereidigt sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Stelle auf schriftlichen Antrag des Stärkeherstellers zulassen, daß die Aufgaben des Kontrolleurs von anderen Personen wahrgenommen werden, die die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie von dem Ergebnis der Feststellungen nicht betroffen sind. Die erforderliche Sachkunde liegt insbesondere vor, wenn die zu bestellende Person aufgrund ihrer Berufserfahrung in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen; als von den Feststellungen nicht betroffen gelten auch Arbeiter und Angestellte des Stärkeherstellers, die keine leitende Stellung im Betrieb des Stärkeherstellers innehaben. In dem Antrag nach Satz 1 sind die zu bestellenden Personen namentlich und mit ihrer Stellung innerhalb des Betriebs des Stärkeherstellers anzugeben. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Auflagen versehen werden. Wird bei Überprüfung durch die zuständige Stelle festgestellt, daß die vorgeschriebenen Gewichts- und Qualitätsfeststellungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden oder eine bestellte Person nicht die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, ist die Zulassung zu widerrufen. Zulassungen, die nach bisherigem Recht erteilt worden sind, gelten vorbehaltlich des Satzes 5 weiter.


§ 4 Gewährung der Prämie



(1) Die Prämie wird dem Stärkehersteller nur auf schriftlichen Antrag gewährt; dem Antrag sind die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen über den Nachweis der Zahlung des Mindestpreises an die Erzeuger der Kartoffeln beizufügen.

(2) Die Prämie wird durch Bescheid festgesetzt.


§ 5 (weggefallen)





§ 5a Zusammenfassendes Verzeichnis der Verträge



Der Stärkehersteller ist verpflichtet, das zusammenfassende Verzeichnis der Verträge nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 2236/2003 vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. EU Nr. L 339 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung bis zum 31. Mai vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres der zuständigen Stelle vorzulegen.


§ 6 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



(1) Der Stärkehersteller ist verpflichtet,

1.
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,

2.
auf Verlangen der zuständigen Stelle Aufzeichnungen über den Verarbeitungsvorgang zu machen.

(2) Der Stärkehersteller ist verpflichtet, die in Absatz 1 sowie die in den in § 1 genannten Rechtsakten bezeichneten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege bis zum Ablauf des sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung der Prämie folgt, aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

(3) Zum Zwecke der Überwachung hat der Stärkehersteller den Beauftragten der zuständigen Stelle das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit und die Durchführung von Kontrollen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung ist der Stärkehersteller verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Stelle und deren Beauftragten auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.

(4) (weggefallen)

(5) Die zuständige Stelle kann dem Stärkehersteller Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.

(6) Der Stärkehersteller hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der zuständigen Stelle schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.


III. Kontingentierungsregelung

§ 7 Vorlage und Überprüfung von Investitionsplänen



(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten innerhalb der dort genannten Frist von den Stärkeherstellern zur Berücksichtigung ihrer vor dem 31. Januar 1994 getätigten Investitionen bei der Kontingentsverteilung vorzulegenden Unterlagen sind bei der Bundesanstalt einzureichen.

(2) Die Unterlagen, die zur Berücksichtigung einer Kartoffelstärkemenge im Rahmen des in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Reservekontingents vorgelegt werden, müssen bis zum 8. Februar 1995 eingereicht werden. Nach Ablauf dieses Termins können keine Ansprüche auf Zuteilung eines entsprechenden Unterkontingents mehr berücksichtigt werden. Aus den eingereichten Unterlagen muß sich entnehmen lassen, daß die Investitionen

a)
vor dem 31. Januar 1994 in irreversibler Weise eingeleitet worden sind,

b)
zu den im Investitionsplan dargelegten Kapazitätserhöhungen geführt haben oder führen werden,

c)
mindestens der Kapazitätsaufstockung entsprechen werden, die in den in § 1 genannten Rechtsakten im Hinblick auf vor dem 31. Januar 1994 getätigte Investitionen vorgesehen ist,

d)
mindestens dem Anteil der Gesamtinvestitionssumme entsprechen werden, der in den in § 1 genannten Rechtsakten im Hinblick auf vor dem 31. Januar 1994 getätigte Investitionen aufgeführt ist.

(3) § 6 gilt entsprechend.


§ 8 Festsetzung und Änderung der Unterkontingente



(1) Die Bundesanstalt setzt die Unterkontingente durch schriftlichen Bescheid fest. Dabei werden die Stärkemenge, die die Unternehmen im Wirtschaftsjahr 1992/93 erzeugt und für die sie die Prämie erhalten haben sowie die neuen Kapazitäten, die nach den sich aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergebenden Kriterien festgestellt werden, zugrundegelegt.

(2) Die Unterkontingente werden proportional angepaßt, sobald festgestellt wird, daß die der Bundesrepublik Deutschland durch die in § 1 genannten Rechtsakte zugewiesenen Kontingente überschritten werden würden.

(3) Die Bundesanstalt kann die Unterkontingente, insbesondere in den Fällen, die in den in § 1 genannten Rechtsakten aufgeführt sind, ändern.


§ 9 Verfahren bei Übermengen



(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen ermitteln, ob die Stärkehersteller die ihnen zugeteilten Unterkontingente überschritten haben, und teilen dies entsprechend den in § 1 genannten Rechtsakten dem jeweiligen Stärkehersteller mit.

(2) Die Stärkehersteller teilen bis zum 31. Mai den nach Landesrecht zuständigen Stellen mit,

1.
inwieweit sie innerhalb des in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Rahmens zusätzlich zu ihrem Unterkontingent für das laufende Wirtschaftsjahr Anteile des Unterkontingents für das folgende Wirtschaftsjahr in Anspruch nehmen wollen oder

2.
ob und in welchem Umfange sie innerhalb des vorgesehenen Rahmens Mengen gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten ausführen wollen.

(3) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen teilen bis zum 30. Juni

1.
der Bundesanstalt mit, inwieweit die Stärkehersteller innerhalb des in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Rahmens zusätzlich zu ihrem Unterkontingent für das Jahr Anteile des Unterkontingents für das folgende Wirtschaftsjahr in Anspruch nehmen wollen,

2.
der zuständigen Zollstelle mit, in welchem Umfange die Stärkehersteller Übermengen gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten auszuführen haben.

(4) Um den in den in § 1 genannten Rechtsakten vom Stärkehersteller im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Übermengen zu erbringenden Nachweis über die Freigabe der Sicherheit zu gewährleisten,

1.
ist gleichzeitig mit der Anmeldung für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft die Erteilung eines Kontrollexemplars T5 nach Artikel 472 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu beantragen,

2.
stellt die Bundesanstalt dem Stärkehersteller beglaubigte Kopien der mit Abschreibungs- und Bestätigungsvermerken versehenen Ausfuhrlizenz und des ihr von der zuständigen Zollstelle übersandten Kontrollexemplars aus.

(5) Der Stärkehersteller erbringt den Nachweis über die Ausfuhr von Übermengen bei der zuständigen Zollstelle durch Vorlage aller nach den in den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Unterlagen. Erfolgt die Ausfuhr von Übermengen nicht innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtskaten bestimmten Frist, wird der nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Betrag von der zuständigen Zollstelle erhoben.


§ 10 Lagerung von Übermengen außerhalb des Betriebs des Stärkeherstellers



(1) Der Stärkehersteller hat die Lagerung von Übermengen außerhalb seines Betriebs, soweit dies nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehen ist, der Zollstelle, in deren Bezirk sich der Ort der Lagerung befindet, schriftlich in drei Stücken anzuzeigen.

(2) Die zuständige Zollstelle überprüft, ob die ihr angezeigten Angaben zutreffen.

(3) Der Stärkehersteller hat den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen zusätzlichen Nachweis bei der zuständigen Zollstelle zu beantragen.


§ 11 Meldepflichten



Die Bundesländer machen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz jeweils bis zum 15. Juni eines jeden Wirtschaftsjahres Mitteilung über die Angaben, die sich aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergeben. Abweichend davon erfolgt die Mitteilung der in § 2 Abs. 3 genannten Übermengen durch die Bundesfinanzverwaltung.




IV. Schlussvorschriften

§ 12 Übergangsregelung



Die Vorschriften dieser Verordnung sind in der am 9. Dezember 2004 geltenden Fassung auf Anträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiter anzuwenden.


§ 13 (Inkrafttreten)