(1) Die Prämie wird dem Stärkehersteller nur auf schriftlichen Antrag gewährt; dem Antrag sind die nach den in §
1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen über den Nachweis der Zahlung des Mindestpreises an die Erzeuger der Kartoffeln beizufügen.
(2) Die Prämie wird durch Bescheid festgesetzt.