(1) Der Stärkehersteller ist verpflichtet,
- 1.
- ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
- 2.
- auf Verlangen der zuständigen Stelle Aufzeichnungen über den Verarbeitungsvorgang zu machen.
(2) Der Stärkehersteller ist verpflichtet, die in Absatz 1 sowie die in den in §
1 genannten Rechtsakten bezeichneten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege bis zum Ablauf des sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung der Prämie folgt, aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
(3) Zum Zwecke der Überwachung hat der Stärkehersteller den Beauftragten der zuständigen Stelle das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit und die Durchführung von Kontrollen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung ist der Stärkehersteller verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Stelle und deren Beauftragten auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.
(4) (weggefallen)
(5) Die zuständige Stelle kann dem Stärkehersteller Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.
(6) Der Stärkehersteller hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der zuständigen Stelle schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.